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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.04.2010, Az.: IX ZB 161/06
Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde wegen fehlender Erkennbarkeit von Fehlern bei der Auslegung eines vollstreckbaren Schiedsspruchs in der Vorinstanz
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 15199
Aktenzeichen: IX ZB 161/06
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Kassel - 23.03.2006 - AZ: 620 M 40/06

LG Kassel - 16.08.2006 - AZ: 3 T 307/06

Rechtsgrundlage:

§ 93 InsO

BGH, 22.04.2010 - IX ZB 161/06

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Vill, Dr. Pape und Grupp
am 22. April 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 16. August 2006 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Rechtsbeschwerdeführern auferlegt mit der Maßgabe, dass der Kostenerstattungsanspruch je zur Hälfte aus beiden Massen als Insolvenzforderung zu berichtigen ist.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerden wird auf 1.500.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerden sind aufgrund der rechtlich zutreffenden Erwägungen des Beschwerdegerichts unbegründet. Titelschuldner sind nach der nicht zu beanstandenden Auslegung des vollstreckbaren Schiedsspruchs vom 14. Juni 2004 die Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis für Laboratoriumsmedizin GbR infolge eines jeweils persönlich und unmittelbar wirkenden Rechtsgrundes (Eingriffskondiktion). Die Regelung des § 93 InsO betrifft jedoch nur den Bereich der gesetzlich akzessorischen Gesellschafterhaftung (BGHZ 151, 245, 248 ff), der hier nicht berührt ist.

2

Der Kostenerstattungsanspruch der weiteren Beteiligten zu 1 war aufschiebend bedingt bereits vor Insolvenzeröffnung gegen die Titelschuldner entstanden und ist infolge dessen nur als Insolvenzforderung geltend zu machen (vgl. etwa HmbKomm-InsO/Lüdtke, 3. Aufl. § 42 Rn. 12 f).

Ganter
Raebel
Vill
Pape
Grupp

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