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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.04.2010, Az.: IX ZB 127/07
Rechtsbeschwerde bei einem Streit über die Vergütungswirksamkeit der Verfolgung von Kapitalersatzansprüchen und Schadensersatzansprüchen durch einen Insolvenzverwalter
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 15311
Aktenzeichen: IX ZB 127/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Eutin - 06.03.2007 - AZ: 3 IN 349/04

LG Lübeck - 29.05.2007 - AZ: 7 T 160/07

Fundstelle:

NZI 2010, 679-680

BGH, 22.04.2010 - IX ZB 127/07

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, Dr. Pape und Grupp
am 22. April 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 29. Mai 2007 werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerden wird auf 33.042,66 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 ist schon nach § 64 Abs. 3 InsO unstatthaft. Denn er ist weder Insolvenzschuldner noch Insolvenzgläubiger. Der Beteiligte zu 1 vertritt nach dem Handelsregister (§ 15 Abs. 1 HGB) auch die Insolvenzschuldnerin nicht allein, so dass ein wirksames Handeln für diese ausscheidet. Jedenfalls ist seine Rechtsbeschwerde ebenso wie die der Beteiligten zu 2 nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig.

2

1.

Grundsätzlichen Klärungsbedarf im Anschluss an den vom Beschwerdegericht zitierten Senatsbeschluss vom 29. März 2007 (IX ZB 153/06, ZIP 2007, 1070, 1072 Rn. 20) lässt die Rechtsbeschwerde nicht erkennen. Die Grundsätze dieser Entscheidung stehen mit dem Senatsbeschluss vom 10. November 2005 (IX ZB 168/04, ZIP 2006, 93 f Rn. 7 bis 10; vgl. auch BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486, 487 Rn. 17 bis 19), auf den sich die Rechtsbeschwerde stützt, im Einklang. Auch der Senatsbeschluss vom 10. November 2005 (aaO S. 94 Rn. 12) wollte etwa bei einem vom ausgeschiedenen Insolvenzverwalter eingeleiteten Anfechtungsprozess, den der Nachfolgeverwalter zu Ende geführt hat, den Massezufluss zur Berechnungsgrundlage für die Vergütung des ausgeschiedenen Insolvenzverwalters zählen. Im Übrigen beruhen die Unterschiede der genannten Entscheidungen darauf, dass sie verschiedene Fälle betreffen, die vorzeitige Amtsbeendigung des Insolvenzverwalters einerseits, die vorzeitige Verfahrensbeendigung, wie hier gemäß § 213 InsO, andererseits.

3

2.

Das rechtliche Gehör der Rechtsbeschwerdeführer ist vom Beschwerdegericht nicht verletzt worden. Ebensowenig enthält die Beschwerdeentscheidung in ihrer Begründung Elemente objektiver Willkür.

4

a)

Das Beschwerdegericht hat nicht verkannt, dass der Insolvenzverwalter sich bei der Verfolgung von Kapital- und Schadensersatzansprüchen gemäß §§ 32b, 64 GmbHG, um deren Vergütungswirksamkeit bei der Berechnungsgrundlage die Beteiligten streiten, über den Willen der Gläubigerversammlung hinweggesetzt hat. Die Frage, wie sich ein solcher Widerspruch der Gläubigerversammlung auf die Vergütung des Insolvenzverwalters auswirkt, beantwortet das verordnete Vergütungsrecht des Insolvenzverwalters nicht. Für objektive Willkür des Beschwerdegerichts insoweit spricht deshalb im vorliegenden Fall nichts.

5

b)

In anderem Zusammenhang als übergangen gerügtes Vorbringen der Rechtsbeschwerdeführer wird durch die Beschwerdeentscheidung tatbestandlich wiedergegeben. In Betracht kommen insoweit allenfalls Subsumtionsfehler des Einzelfalls oder - in Bezug auf die Werthaltigkeit der streitigen Masseansprüche - ein Verfahrensfehler gemäß § 287 Abs. 2 ZPO. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde vermögen solche Rechtsfehler - ihr Vorliegen unterstellt -nicht zu begründen.

6

3.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Ganter
Raebel
Vill
Pape
Grupp

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