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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.03.2012, Az.: 1 StR 91/12
Verwerfung einer Revision gegen ein Urteil als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 12719
Aktenzeichen: 1 StR 91/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Mosbach - 14.11.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer Raub u.a.

BGH, 22.03.2012 - 1 StR 91/12

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 14. November 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Es ist allerdings fraglich, ob die Annahme, der zur Tatzeit 20 Jahre und zehn Monate alte Angeklagte P. sei noch einem Jugendlichen gleichzusetzen, tragfähig damit begründet werden kann, er sei "bedürfnisorientiert" und zahle keinen Unterhalt für sein Kind. Dadurch ist der Angeklagte aber nicht beschwert.

Nack

Wahl

Graf

Jäger

Sander

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