Urt. v. 22.03.2010, Az.: AnwZ (B) 66/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
AGH Nordrhein-Westfalen - 22.08.2008 - AZ: 1 AGH 38/08
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
BGH, 22.03.2010 - AnwZ (B) 66/09
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann,
die Rechtsanwältin Kappelhoff und
den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas
nach mündlicher Verhandlung am 22. März 2010
beschlossen:
Tenor:
Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. August 2008 und vom 12. Dezember 2008 werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert der Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 50.000 EUR festgesetzt.
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