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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.02.2012, Az.: II ZR 134/09
Zurückweisung eines Antrags auf Festsetzung eines Teilstreitwerts bei Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11457
Aktenzeichen: II ZR 134/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Flensburg - 18.06.2008 - AZ: 6 O 78/04

OLG Schleswig - 30.04.2009 - AZ: 5 U 100/08

OLG Schleswig - 31.08.2009 - AZ: 5 U 100/08

BGH - 07.06.2010 - AZ: II ZR 233/09

BGH - 28.07.2010 - AZ: II ZR 233/09

BGH - 28.09.2010 - AZ: II ZR 233/09

nachgehend:

BGH - 22.02.2012 - AZ: II ZR 233/09

BGH - 11.12.2012 - AZ: II ZR 134/09

BGH - 11.12.2012 - AZ: II ZR 233/09

BGH, 22.02.2012 - II ZR 134/09

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. Februar 2012 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und
den Richter Dr. Strohn,
die Richterin Dr. Reichart sowie
die Richter Dr. Drescher und Born
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, seine Verpflichtung zur Zahlung der Gerichtskosten nach einem Teil des Streitwerts zu bestimmen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag auf Festsetzung eines Teilstreitwerts ist unabhängig davon, ob er rechtzeitig gestellt ist (§ 247 Abs. 3 Satz 2 AktG), zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren aussichtslos war. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Prozessführung völlig mutwillig oder aussichtslos ist (BGH, Beschluss vom 4. Juli 1991 - II ZR 249/90, ZIP 1991, 1581).

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Senat hat die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 5. April 2011 zurückgewiesen, weil kein Zulassungsgrund bestand.

Bergmann

Strohn

Reichart

Drescher

Born

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