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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.02.2011, Az.: VI ZR 119/10
Unanfechtbarkeit des Beschlusses der Versagung von Prozesskostenhilfe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 11778
Aktenzeichen: VI ZR 119/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Freiburg - 24.01.2008 - AZ: 1 O 492/02

OLG Karlsruhe - 17.02.2010 - AZ: 13 U 12/08

BGH, 22.02.2011 - VI ZR 119/10

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. Februar 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Galke,
die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und
die Richterin von Pentz
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge vom 25. November 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

2

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies ist im Rahmen des Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2010 geschehen.

3

Der Beschluss, mit dem der Bundesgerichtshof Prozesskostenhilfe versagt, ist gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO unanfechtbar. Er bedarf daher keiner Begründung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. April 2006 - IV ZA 22/05, FamRZ 2006, 1029).

Galke
Wellner
Pauge
Stöhr
von Pentz

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