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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.02.2011, Az.: II ZR 301/08
Bedeutung der Rechtsfrage nach der Einordnung von Emails als "Geschäftsbriefe" nach der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung des Gesetzes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 12831
Aktenzeichen: II ZR 301/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Lübeck - 07.12.2007 - AZ: 12 O 192/06

OLG Schleswig - 24.10.2008 - AZ: 14 U 4/08

Rechtsgrundlagen:

§ 80 AktG

§ 35a GmbHG

BGH, 22.02.2011 - II ZR 301/08

Redaktioneller Leitsatz:

Durch die Einfügung der Worte "gleichviel welcher Form" in die am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen §§ 80 AktG, 35a GmbHG wurde klargestellt, dass auch der geschäftliche Emailverkehr die gesetzlichen Pflichtangaben enthalten muss und sich daran auch die Vertrauenshaftung nach § 179 BGB anknüpft.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. Februar 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann,
den Richter Dr. Strohn,
die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie
den Richter Dr. Nedden-Boeger
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 40.688,42 €

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Durch die Einfügung der Worte "gleichviel welcher Form" in die am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen §§ 80 AktG, 35a GmbHG wurde in Übereinstimmung mit Art. 4 der sog. Publizitätsrichtlinie in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2003/58/EG klargestellt, dass auch der geschäftliche Emailverkehr die gesetzlichen Pflichtangaben enthalten muss (Regierungsentwurf zum EHUG, BTDrs. 16/960, S. 47 f.) und sich daran auch die Vertrauenshaftung nach § 179 BGB anknüpft.

3

Es ist nicht erkennbar, dass die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob Emails schon nach der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung des Gesetzes unter den Begriff des "Geschäftsbriefes" fielen und somit die Pflichtangaben enthalten mussten, für die Zukunft noch Bedeutung hat. Dass sich diese Rechtsfrage in einer unbestimmten Vielzahl weiterer nach dem Altrecht zu behandelnder Fälle noch stellen wird, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

4

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).

Bergmann
Strohn
Caliebe
Reichart
Nedden-Boeger

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