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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.02.2011, Az.: 4 StR 622/10
Schwerer Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und Zuhälterei
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 11571
Aktenzeichen: 4 StR 622/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung u.a.

BGH, 22.02.2011 - 4 StR 622/10

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Für die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung nach § 232 Abs. 3 StGB reicht es nicht aus, dass der Täter das zur Tatzeit noch nicht 21 Jahre alte Opfer zur Aufnahme der Prostitution gebracht hat, um sich dadurch eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu erschließen.

  2. 2.

    Erforderlich für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit ist vielmehr, dass der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen; liegt ein solches Gewinnstreben vor, ist schon die erste der ins Auge gefassten Tathandlungen als gewerbsmäßig zu werten.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 22. Februar 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. April 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Schuldspruch wegen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei hält auch insoweit rechtlicher Prüfung stand, als das Landgericht angenommen hat, der Angeklagte habe die Tat gewerbsmäßig im Sinne des § 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB begangen. Allerdings würde es für die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung nicht ausreichen, dass der Angeklagte die zur Tatzeit noch nicht 21 Jahre alte Nebenklägerin zur Aufnahme der Prostitution gebracht hat (§ 232 Abs. 1 Satz 2 StGB), um sich dadurch eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu erschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2008 - 4 StR 327/08, StraFo 2008, 477). Erforderlich für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit ist vielmehr, dass der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen; liegt ein solches Gewinnstreben vor, ist schon die erste der ins Auge gefassten Tathandlungen als gewerbsmäßig zu werten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Oktober 1994 - 1 StR 522/94, NStZ 1995, 85; vom 27. Januar 1998 - 1 StR 702/97, NStZ 1998, 305, 306, und vom 11. Februar 2000 - 3 StR 308/99, NStZ 2000, 657, 660). So liegt es hier. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte die Nebenklägerin nicht nur zur Aufnahme der Prostitution, sondern auch zu deren Fortsetzung gebracht, indem er, sobald die Nebenklägerin diese Tätigkeit beenden wollte, jeweils erneuten Druck auf sie ausgeübt und dadurch einen Sinneswandel bewirkt hat (UA 13, 15).

Ernemann
Solin-Stojanovic
Cierniak
Franke
Mutzbauer

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