Beschl. v. 22.01.2015, Az.: I ZA 11/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Memmingen - 08.07.2014 - AZ: 22 O 783/14
OLG München - 20.08.2014 - AZ: 24 W 1505/14
BGH, 22.01.2015 - I ZA 11/14
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher und die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Feddersen
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten zu 2 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten zu 2 ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die vom Beklagten zu 2 beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der - wie im vorliegenden Fall - die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, findet nur statt, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Feddersen
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