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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.01.2015, Az.: 3 StR 520/14
Verwerfung der Revision eines Nebenklägers als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11637
Aktenzeichen: 3 StR 520/14
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Totschlag u.a.

BGH, 22.01.2015 - 3 StR 520/14

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2015 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch die Revision des Angeklagten zum Schuldspruch erfolglos geblieben ist.

Becker

Hubert

Schäfer

Mayer

Spaniol

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