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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.01.2014, Az.: 5 StR 641/13
Begründetheit einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.01.2014
Referenz: JurionRS 2014, 10780
Aktenzeichen: 5 StR 641/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 14.06.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Körperverletzung mit Todesfolge

BGH, 22.01.2014 - 5 StR 641/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juni 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zu der Aufklärungsrüge betreffend den Zeugen S. bemerkt der Senat:

Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) könnten deshalb bestehen, weil die Revision nicht mitteilt, aufgrund welchen Sachverhalts festzustellen war, dass der Zeuge letztlich "nicht mehr am Telefon erreichbar war". Die Rüge ist jedenfalls unbegründet, weil das Gericht sich zu der von der Revision vermissten Beweiserhebung nicht gedrängt sehen musste. Denn das in das Wissen des Zeugen gestellte Geschehen, für dessen Richtigkeit sonst keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, hätte zu Verletzungen am Kopf des Geschädigten führen müssen, die dieser nach den rechtsmedizinischen Untersuchungen nicht aufwies.

Basdorf
Sander
Schneider
Berger
Bellay

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