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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.01.2013, Az.: V ZR 101/12
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aufgrund Übergehens des Beklagtenvorbringens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 31996
Aktenzeichen: V ZR 101/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Duisburg - 18.04.2011 - AZ: 2 O 251/10

OLG Düsseldorf - 20.03.2012 - AZ: I-21 U 98/11

nachgehend:

BGH - 19.03.2013 - AZ: V ZR 101/12

Rechtsgrundlage:

§ 543 Abs. 2 ZPO

BGH, 22.01.2013 - V ZR 101/12

Redaktioneller Leitsatz:

Hat das Berufungsgericht Vorbringen einer Partei übergangen, führt dies nur dann zur Zulassung der Revision, wenn die angegriffene Entscheidung hierauf beruht.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2013 durch die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Zwar hat das Berufungsgericht Vorbringen übergangen. Jedoch beruht die angegriffene Entscheidung nicht hierauf, da den Beklagten auch unter Zugrundelegung ihres Vortrags, es sei zumindest auch auf die Grundschuld gezahlt worden, das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht nicht zusteht. In diesem Falle wäre eine weitere Bruchteilsgemeinschaft entstanden, die Inhaberin einer Eigentümergesamtgrundschuld geworden wäre. Der von den Beklagten geltend gemachte Löschungsanspruch kann seine Grundlage lediglich in diesem Gemeinschaftsverhältnis finden. Ein solcher Anspruch berechtigt die Beklagten gegenüber dem Klageanspruch, der in einem anderen Gemeinschaftsverhältnis seine Grundlage findet, nicht zur Leistungsverweigerung. Es ist ständige Rechtsprechung, dass dem Anspruch eines Teilhabers der Gemeinschaft auf Einwilligung in die Auszahlung seines Erlösanteils nicht entgegengehalten werden kann, dieser schulde aus einem anderen Rechtsverhältnis ebenfalls eine Leistung (BGH, Urteil vom 20. Februar 1984 II ZR 112/83, BGHZ 90, 194, 197; Urteil vom 15. November 1989 IV b ZR 60/88, NJW-RR 1990, 133, 134; Urteil vom 2. Mai 1990 XII ZR 20/89, NJW-RR 1990, 1202, 1203; Urteil vom 19. November 1998 IX ZR 284/97, NJW-RR 1999, 504)

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 93.169,15 €.

Lemke

Czub

Brückner

Weinland

Kazele

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