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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.01.2013, Az.: VI ZR 319/11
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 32954
Aktenzeichen: VI ZR 319/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 16.03.2011 - AZ: 28 O 503/10

OLG Köln - 15.11.2011 - AZ: 15 U 61/11

BGH, 22.01.2013 - VI ZR 319/11

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. November 2011 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der Unterlassungsanspruch ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil die erforderliche Wiederholungsgefahr fehlt. In der Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen den Kläger wurde über die Spurenlage in der Wohnung der Nebenklägerin Beweis erhoben. Deshalb durften die Medien jedenfalls ab diesem Zeitpunkt hierüber berichten.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 25.000,00 €

Galke

Wellner

Pauge

Stöhr

von Pentz

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