Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.01.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 58/11
Notwendigkeit der Darlegung eines Nachteils auf Grund eines Verstoßes gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs für die Begründetheit einer Gehörsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 10379
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 58/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Baden-Württemberg - 04.08.2011 - AZ: AGH 20/10 (I)

BGH - 23.06.2012 - AZ: AnwZ (Brfg) 58/11

BGH - 09.08.2012 - AZ: AnwZ (Brfg) 58/11

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 22.01.2013 - AnwZ (Brfg) 58/11

Redaktioneller Leitsatz:

Wurde über den Berufungszulassungsantrag eines Rechtsanwalts gegen eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, die keine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthielt, vor Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO entschieden, obwohl der sich die Geltendmachung weiterer Zulassungsgründe bis zum Ablauf der Jahresfrist ausdrücklich vorbehalten hat, ist seine dagegen gerichtete Anhörungsrüge gleichwohl unbegründet, wenn er mit dieser nicht sein bisheriges Vorbringen um neue Gesichtspunkte ergänzt hat, die für die rechtliche Beurteilung seines Zulassungsantrags von Relevanz sein könnten,

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Fey und Dr. Martini

am 22. Januar 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Rüge des Klägers, durch den Senatsbeschluss vom 23. Juni 2012 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge des Klägers ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthaft. Ob auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, kann dahinstehen. Denn die Rüge ist jedenfalls unbegründet.

2

Der Senat hat kein zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen und dessen rechtliches Gehör auch nicht in sonstiger Weise verkürzt. Der Kläger wendet sich dagegen, dass der Senat vor Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO über seinen Zulassungsantrag entschieden hat. Er legt aber nicht dar, dass diese Vorgehensweise den Inhalt der getroffenen Entscheidung zum Nachteil des Klägers beeinflusst hat.

3

Das klageabweisende Urteil des Anwaltsgerichtshofs vom 4. August 2011 wurde dem Kläger am 16. September 2011 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 16. November 2011 hat der Kläger alle in § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 5 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und sich mit jedem Aspekt der angefochtenen Entscheidung befasst. Im weiteren Schriftsatz vom 20. April 2012 hat er die bereits angeführten Argumente wiederholt und vertieft und abschließend darauf hingewiesen, sich die Geltendmachung weiterer Zulassungsgründe bis zum Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorzubehalten. Er hat dabei jedoch nicht einmal ansatzweise ausgeführt, welchen ergänzenden Vortrag er beabsichtigt. Angesichts dieser Sachlage und der Eilbedürftigkeit der Sache (§ 14 Abs. 2 Nr. 9, Abs. 4 Satz 2 BRAO) war der Senat nicht gehalten, die am 23. Juni 2012 erfolgte Entscheidung weitere drei Monate zurückzustellen. Dass kein weiterer relevanter Sachvortrag zu erwarten war, wird auch durch die nachfolgende Entwicklung bestätigt. Der Kläger hat in seiner Anhörungsrüge vom 1. August 2012 nicht darzulegen vermocht, dass er bis zum 17. September 2012 sein bisheriges Vorbringen um neue Gesichtspunkte, die für die rechtliche Beurteilung des Zulassungswiderrufs von Relevanz sein könnten, ergänzen würde. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 9. August 2012 Bezug genommen. Weitere Schriftsätze sind bis heute beim Senat nicht eingegangen.

Kayser

König

Fetzer

Frey

Martini

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.