Beschl. v. 22.01.2013, Az.: 5 StR 604/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 04.07.2012
Verfahrensgegenstand:
besonders schwere sexuelle Nötigung
BGH, 22.01.2013 - 5 StR 604/12
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2013 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Juli 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat schließt aus, dass sich die missverständlichen Ausführungen der Schwurgerichtskammer zum Qualifikationstatbestand (nicht: "Regelbeispiel") nach § 177 Abs. 4 Nr. 2b StGB (vgl. UA S. 10 einerseits, S. 18 andererseits) für den Angeklagten nachteilig auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt haben.
Basdorf
Raum
Schneider
Dölp
König
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