Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.01.2010, Az.: I ZR 150/08
Anhörungsrüge wegen einer zu geringen Streitwertangabe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10443
Aktenzeichen: I ZR 150/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Wiesbaden - 05.09.2007 - AZ: 5 O 93/06

OLG Frankfurt am Main - 19.08.2008 - AZ: 11 U 57/07

Rechtsgrundlage:

§ 321a ZPO

BGH, 22.01.2010 - I ZR 150/08

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. Januar 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 10. Dezember 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat das Vorbringen des Beklagten zum Wert der Beschwer zur Kenntnis genommen und geprüft. Anhaltspunkte dafür, dass das für den Beschwerdewert maßgebliche Interesse des Beklagten vom Klägerinteresse abweicht, ergaben sich daraus nicht. Das Interesse der Klägerin hatten Landgericht und Berufungsgericht nach Anhörung der Parteien mit 10.000 EUR bewertet. Gegen diese Bewertung hat der Beklagte sich nicht mit einer Streitwertbeschwerde gewandt. Die Wertangabe in der Klageerwiderung, - 3 - auf die die Nichtzulassungsbeschwerde verweist, betrifft einen lange zurückliegenden Zeitraum, der für das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Fortbestehen des Musikverlagsvertrags im Jahre 2006 keine Aussagekraft hat.

Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Bergmann
Koch

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.