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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.12.2011, Az.: I ZB 47/09
„Rechtsanwalt an einem dritten Ort “
Beschränkung der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Rechtsanwalts bei einer Klage für ein Unternehmen an einem auswärtigen Gericht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 31522
Aktenzeichen: I ZB 47/09
Entscheidungsname: Rechtsanwalt an einem dritten Ort
ECLI: [keine Angabe]
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 01.08.2008 - AZ: 3/3 O 70/07

OLG Frankfurt am Main - 20.04.2009 - AZ: 18 W 363/08

Fundstellen:

BRAK-Mitt 2012, 88

DB 2012, 229

GuT 2012, 58

HRA 2012, 8-9

JurBüro 2012, 201-202

MarkenR 2012, 74-75 "Rechtsanwalt an einem dritten Ort"

MDR 2012, 191

Mitt. 2012, 140 "Rechtsanwalt an einem dritten Ort"

NJW 2012, 8

NJW-RR 2012, 381-382

RENOpraxis 2012, 106

Rpfleger 2012, 288-289

RVGreport 2012, 114-115

VersR 2012, 595

ZAP EN-Nr. 236/2012

ZAP 2012, 400

BGH, 21.12.2011 - I ZB 47/09

Amtlicher Leitsatz:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1

Beauftragt ein Unternehmen, das bei einem auswärtigen Gericht klagt oder verklagt wird, einen Rechtsanwalt mit der Prozessführung, der weder am Gerichtsort noch am Unternehmenssitz der Partei und auch nicht an dem Ort der unternehmensinternen Bearbeitung der Sache ansässig ist, sind die Reisekosten des Rechtsanwalts regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten vom Unternehmenssitz zum Gerichtsort erstattungsfähig.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 516,98 €

Gründe

1

I. Die Klägerin ist eine in London ansässige Versicherungsgesellschaft, die über eine Zweigniederlassung in Düsseldorf verfügt. Eine Rechtsabteilung hat die Düsseldorfer Zweigniederlassung nicht.

2

Die Klägerin nahm die Beklagte wegen eines Transportschadens vor dem Landgericht Frankfurt am Main auf Zahlung von 14.300 € nebst Zinsen in Anspruch. Mit der Prozessvertretung beauftragte sie in Hamburg ansässige Rechtsanwälte, die auch die vorprozessuale Anspruchsdurchsetzung übernommen hatten. Nach dem zwischen den Parteien zustande gekommenen gerichtlichen Vergleich hat die Klägerin 30% und die Beklagte 70% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3

Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens hat die Klägerin Kosten eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts für die Wahrnehmung von zwei Terminen vor dem Landgericht Frankfurt am Main in Höhe von 1.269,85 € zur Kostenausgleichung angemeldet. Das Landgericht hat bei der Kostenausgleichung die Kosten des unterbevollmächtigten Rechtsanwalts nur bis zur Höhe der Reisekosten für zwei Fahrten von Düsseldorf nach Frankfurt zur Terminswahrnehmung in Höhe von 531,30 € berücksichtigt.

4

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie die Festsetzung weiterer 516,98 € begehrt hat, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

5

II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

6

1. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten richtet sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 9. September 2004 - I ZB 5/04, GRUR 2005, 84 f. = WRP 2004, 1492 [BGH 09.09.2004 - I ZB 5/04] - Unterbevollmächtigter II). Um dem erforderlichen persönlichen Kontakt und dem Vertrauensverhältnis zwischen Partei und Anwalt Rechnung zu tragen, kann eine Partei grundsätzlich die Kosten ihres Prozessbevollmächtigten auch dann erstattet verlangen, wenn dieser bei dem Prozessgericht nicht zugelassen und am Gerichtsort nicht ansässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 I ZB 18/03, GRUR 2004, 448 = WRP 2004, 495 [BGH 18.12.2003 - I ZB 18/03] - Auswärtiger Rechtsanwalt IV; Beschluss vom 6. Mai 2004 - I ZB 27/03, GRUR 2004, 886 = WRP 2004, 1169 [BGH 06.05.2004 - I ZB 27/03] - Auswärtiger Rechtsanwalt im Berufungsverfahren). Die dann gegebenenfalls zusätzlich entstehenden Kosten eines Unterbevollmächtigten sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aber nur insoweit erstattungsfähig, als sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten erstattungsfähigen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (BGH, Beschluss vom 14. September 2004 VI ZB 37/04, NJW-RR 2005, 707, 708 [BGH 14.09.2004 - VI ZB 37/04]; Beschluss vom 21. September 2005 IV ZB 11/04, NJW 2006, 301, 302 [BGH 21.09.2005 - IV ZB 11/04]; Beschluss vom 28. Juni 2006 IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008 Rn. 7 [BGH 28.06.2006 - IV ZB 44/05]).

7

Maßstab für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Hauptbevollmächtigten ist dabei § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO. Danach ist die Beauftragung des Hauptbevollmächtigten nicht erforderlich, wenn ein am Ort des Prozessgerichts ansässiger Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigter hätte beauftragt werden müssen (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2004 - I ZB 3/04, NJW RR 2004, 1212, 1213).

8

2. Die Klägerin war zwar nicht gehalten, einen Bevollmächtigten am Gerichtsort zu beauftragen. Sie kann aber auch nicht die höheren Kosten beanspruchen, die dadurch entstanden sind, dass sie einen Hauptbevollmächtigten an einem vom Unternehmenssitz abweichenden dritten Ort beauftragt hat.

9

Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Klägerin habe vorgetragen, dass sie über keine eigene Rechtsabteilung verfüge, als international tätiger Versicherer die in Hamburg ansässigen Prozessbevollmächtigten regelmäßig mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im nationalen und internationalen Bereich beauftrage und diese im Jahr mit der Prüfung mehrerer hundert derartiger Vorgänge befasst würden. Diese Organisationsform, die den berechtigten Interessen der Klägerin Rechnung trägt, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen, muss die Beklagte zwar grundsätzlich hinnehmen (vgl. BGH, NJW 2006, 3008 [BGH 28.06.2006 - IV ZB 44/05] Rn. 12). Erstattungsfähig sind die fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten, der eine Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht klagt, und der weder am Gerichtsort noch am Unternehmenssitz der Partei ansässig ist, regelmäßig aber nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten vom Unternehmenssitz zum Gerichtsort (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, GRUR 2007, 726 Rn. 13 = WRP 2007, 957 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI). Eine Ausnahme hiervon kommt in Betracht, wenn ein Unternehmen einen Prozessbevollmächtigten an dem Ort beauftragt, an dem die vorausgegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache erfolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 Rn. 7). Einen derartigen Ausnahmefall hat das Berufungsgericht vorliegend aber zutreffend verneint. Dagegen ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für sich allein noch kein ausreichender Grund zur Beauftragung des auswärtigen an einem dritten Ort ansässigen Prozessbevollmächtigten, wenn zwischen der Partei und dem Prozessbevollmächtigten eine vertrauensvolle Zusammenarbeit besteht (BGH, NJW-RR 2009, 283 [BGH 20.05.2008 - VIII ZB 92/07] Rn. 8). Damit vergleichbar ist der vorliegende Fall, in dem die Klägerin nicht an ihrem Unternehmenssitz in Düsseldorf, sondern in Hamburg ansässige Prozessbevollmächtigte vorprozessual und prozessual mit der Rechtsverfolgung beauftragt.

10

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Koch

Löffler

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