Beschl. v. 21.12.2011, Az.: 1 StR 616/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Ingolstadt - 05.08.2011
Rechtsgrundlage:
BGH, 21.12.2011 - 1 StR 616/11
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2011 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 5. August 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Sache wird zur Entscheidung der Frage, ob der Beschwerde des Beschuldigten gegen den Bewährungsbeschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 5. August 2011 abgeholfen wird, an das Landgericht zurückgegeben.
Über diese Beschwerde hat zunächst die Strafkammer nach § 306 Abs. 2 StPO zu entscheiden, bei Nichtabhilfe sodann das zuständige Oberlandesgericht (vgl. BGHSt 34, 392, 393).
Wahl
Rothfuß
Elf
Graf
Sander
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