Beschl. v. 21.11.2013, Az.: IX ZR 74/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Aachen - 18.02.2011 - AZ: 8 O 254/10
OLG Köln - 12.03.2012 - AZ: 17 U 21/11
Rechtsgrundlagen:
§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO
§ 544 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO
BGH, 21.11.2013 - IX ZR 74/12
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 21. November 2013
beschlossen:
Tenor:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. März 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.877,76 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Die Widerklage richtete sich nach der zutreffenden Auslegung des Berufungsgerichts gegen die Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Weder der Tod des Gesellschafters I. noch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Nachlass führten deshalb zu einer Unterbrechung des Verfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - VIII ZB 20/09, NJW 2011, 683 Rn. 12 mwN).
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser
Gehrlein
Pape
Grupp
Möhring
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