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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.10.2015, Az.: I ZB 50/15
Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; Erhebung der Rehtsbeschwerde über einen Antrag betreffend die Entscheidung eines Schiedsgerichts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28376
Aktenzeichen: I ZB 50/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Hamburg - 27.05.2015 - AZ: 6 Sch 3/15

BGH, 21.10.2015 - I ZB 50/15

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und die Richterin Dr. Schwonke
beschlossen:

Tenor:

Die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin aus dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 6. Zivilsenat - vom 27. Mai 2015 wird bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin mit der Maßgabe eingestellt, dass die Antragstellerin binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses Sicherheit in Höhe von 35.000 € leistet. Die Sicherheitsleistung kann durch Hinterlegung von Geld bewirkt werden.

Gründe

1

I. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin mit einer Schiedsklage auf Zahlung in Anspruch genommen. Die Antragstellerin hat die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Das Schiedsgericht hat sich durch Zwischenentscheid für zuständig erklärt. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 19. Februar 2015 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag durch Beschluss vom 27. Mai 2015 zurückgewiesen, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts festgestellt und die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt. Dagegen hat die Antragstellerin Rechtsbeschwerde eingelegt.

2

Das Oberlandesgericht hat durch Beschluss vom 15. September 2015 die von der Antragstellerin der Antragsgegnerin nach dem vorläufig vollstreckbaren Beschluss vom 19. Februar 2015 [richtig 27. Mai 2015] zu erstattenden Kosten auf 33.251,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz festgesetzt. Die Antragstellerin hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss gegen Sicherheitsleistung der Antragstellerin vorläufig einzustellen.

3

II. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hatErfolg.

4

1. Wird gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO über einen Antrag betreffend die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040 ZPO), die Rechtsbeschwerde erhoben, so kann das Rechtsbeschwerdegericht nach § 1065 Abs. 2 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde.

5

2. Das Rechtsbeschwerdegericht kann nach § 1065 Abs. 2 Satz 2 ZPO zwar nur die Zwangsvollstreckung aus der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts über den Antrag betreffend die Entscheidung des Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit bejaht hat, einstweilen einstellen. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 27. Mai 2015 hat aber zur Folge, dass die Antragsgegnerin die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. September 2015 nicht fortsetzen kann. Der Antrag der Antragstellerin ist daher dahin auszulegen, dass sie die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 27. Mai 2015 begehrt (zu § 719 ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 1953 - VI ZR 117/53, BGHZ 10, 249, 250; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 104 Rn. 69).

6

3. Bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag sind die widerstreitenden Interessen von Schuldner und Gläubiger gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Interessenabwägung ist im Streitfall zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass der Rechtsbeschwerde die Erfolgsaussicht beim derzeitigen Stand des Verfahrens nicht abgesprochen werden kann. Darüber hinaus hat sich die Antragsgegnerin mit einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung einverstanden erklärt. Die Zwangsvollstreckung ist daher mit der Maßgabe einzustellen, dass die Antragstellerin Sicherheit in Höhe eines Betrages leistet, der mögliche Ansprüche der Antragsgegnerin aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts abdeckt. Die danach zu erbringende Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000 € kann - wie von der Antragstellerin angeboten - durch Hinterlegung von Geld bewirkt werden.

Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Koch

Schwonke

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