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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.10.2014, Az.: 4 StR 253/14
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 25215
Aktenzeichen: 4 StR 253/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kaiserslautern - 18.12.2013

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung

BGH, 21.10.2014 - 4 StR 253/14

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2014 gemäß § 46 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 18. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen, weil die versäumte Handlung der Revisionsbegründung nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Sost-Scheible

Roggenbuck

Franke

Schmitt

Mutzbauer

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