Beschl. v. 21.10.2014, Az.: 4 StR 253/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Kaiserslautern - 18.12.2013
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Gefährliche Körperverletzung
BGH, 21.10.2014 - 4 StR 253/14
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2014 gemäß § 46 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 18. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen, weil die versäumte Handlung der Revisionsbegründung nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Schmitt
Mutzbauer
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