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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.10.2014, Az.: 1 StR 440/14
Anforderungen an den bandenmäßigen und den gewerbsmäßigen Handel von Betäubungsmitteln
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 25795
Aktenzeichen: 1 StR 440/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stuttgart - 16.05.2014

Verfahrensgegenstand:

Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 21.10.2014 - 1 StR 440/14

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. Mai 2014 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die zum bandenmäßigen Betäubungsmittelhandel in zwei Fällen jeweils tateinheitlich hinzutretenden Verurteilungen wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der Zusatz "gewerbsmäßig" entfallen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Raum

Graf

Jäger

Cirener

Mosbacher

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