Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.10.2010, Az.: V ZR 23/10
Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer ausreichenden Beschwer im Hinblick auf die Zulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 27440
Aktenzeichen: V ZR 23/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Nürnberg - 02.10.2009 - AZ: 14 O 8241/07

OLG Nürnberg - 17.12.2009 - AZ: 13 U 1956/09

Rechtsgrundlage:

§ 26 Nr. 8 EGZPO

BGH, 21.10.2010 - V ZR 23/10

Redaktioneller Leitsatz:

Ausreichend, aber auch erforderlich für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Glaubhaftmachung einer Beschwer, die 20.000 EUR übersteigt.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. Oktober 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und
die Richterin Dr. Brückner
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. Dezember 2009 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

2

Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Beschwer, wie es § 26 Nr. 8 EGZPO erfordert, 20.000 EUR übersteigt.

3

Allerdings ist das Revisionsgericht an die Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht nicht gebunden; es hat vielmehr selbst über die Höhe der Beschwer zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2004 - XII ZR 110/02, MDR 2005, 228). Einer Wertermittlung, wie sie § 3 Halbsatz 2 ZPO vorsieht, bedarf es nicht. Ausreichend, aber auch erforderlich ist die Glaubhaftmachung einer Beschwer, die 20.000 EUR übersteigt (Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180).

4

An dieser Glaubhaftmachung fehlt es hier. Es ist schon nicht ausreichend vorgetragen, dass die konkret verlangten Beseitigungsmaßnahmen einen Aufwand in dieser - die eigenen Angaben der Klägerin in den Vorinstanzen weit übersteigenden - Höhe erfordern würden. Zwar war die eigene Einschätzung der Klägerin von 10.000 EUR in der Klageschrift nicht von tatsächlichen Angaben untermauert. Auch verweist die Beschwerdebegründung zutreffend darauf, dass die Klägerin und ihr Lebensgefährte bereits in einem vorprozessualen Anschreiben an die Beklagten vom 8. Dezember 2006 im Rahmen eines Vergleichsvorschlags die voraussichtlichen Beseitigungskosten mit 20.000 EUR bis 25.000 EUR bezifferten. Diese Angabe war indes ebenso wenig durch tatsächliche Anhaltspunkte unterlegt und erlaubt keinen Rückschluss auf die tatsächlich anfallenden Kosten für die später mit der Klage konkret verlangten Beseitigungsmaßnahmen.

5

Insoweit verweist die Klägerin in der Beschwerdebegründung allein auf einen Kostenvoranschlag der Fa. W. vom 16. Dezember 2009. Dieser bezieht sich auf das "Bauvorhaben G. Dr. - Sanierung Garage" und veranschlagt insgesamt einen Bruttobetrag von 36.520,31 EUR (Baustelleneinrichtung netto 1.500 EUR, Erdarbeiten 13.289 EUR, Beton- u. Maurerarbeiten 15.060 EUR). Ob es bei der "Sanierung der Garage" konkret um die streitgegenständliche Beseitigung der Risse geht oder um darüber hinaus gehende Maßnahmen, lässt sich weder der Beschwerdebegründung noch dem Kostenvoranschlag selbst entnehmen. Aufgeführt wird zwar unter anderem das "Verpressen der Risse mit Spezialmörtel" (Pos. 03.04). Gegenstand des Voranschlags ist aber auch beispielsweise die Verfüllung der Risse im Estrich mit Epoxidharz (Pos. 03.06).

Risse im Estrich sind nicht Gegenstand der Klage. Erkennbar ist auch nicht, ob die Ausbesserung von "Wandflächen" und "Putzfehlstellen" (Pos. 03.07) im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand steht. Ob die Beseitigung der Risse tatsächlich einen Bodenaushub in dem dort veranschlagten Umfang und die damit verbundenen erheblichen Betonarbeiten erfordern wird, lässt sich dem Kostenvoranschlag allein ohne weiteren Sachvortrag nicht entnehmen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Brückner

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.