Beschl. v. 21.10.2010, Az.: IX ZR 99/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Göttingen - 18.10.2007 - AZ: 8 O 290/06
OLG Braunschweig - 23.04.2009 - AZ: 1 U 88/07
BGH, 21.10.2010 - IX ZR 99/09
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
am 21. Oktober 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. April 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 94.529,89 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Zu den von dem Berufungsgericht verneinten subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO) deckt die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Zulassungsgrund auf. Die fehlende Kenntnis der Beklagten von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin trägt das Berufungsurteil selbständig. Deshalb kommt es auf die weiteren Beschwerdegründe zu der von den angefochtenen Zahlungen ausgehenden und vom Berufungsgericht ebenfalls verneinten objektiven Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) nicht an.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Ganter
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
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