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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.10.2010, Az.: IX ZB 278/09
Beginn der Verjährungsfrist eines nicht rechtskräftig festgestellten Vergütungsanspruchs eines Insolvenzverwalters; Hemmung der Verjährung eines Anspruchs aus der vorläufigen Verwaltung nach dem Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 S. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 27560
Aktenzeichen: IX ZB 278/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Fulda - 04.06.2009 - AZ: 9 IN 82/99

LG Fulda - 26.11.2009 - AZ: 5 T 174/09

BGH, 21.10.2010 - IX ZB 278/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 21. Oktober 2010
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 26. November 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Fulda vom 4. Juni 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 8.624,06 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Rechtsbeschwerdeführer wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 29. Juli 1999 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt in dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Mit Beschluss vom 15. Oktober 1999 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Rechtsbeschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt.

2

Mit Schreiben vom 10. März 2009 beantragte er im noch laufenden Insolvenzverfahren, die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf 8.624,06 EUR festzusetzen. Der hierzu angehörte gesetzliche Vertreter der Schuldnerin erhob die Einrede der Verjährung.

3

Mit Beschluss vom 4. Juni 2009 hat das Amtsgericht den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Anspruch sei verjährt. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen.

II.

4

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht.

5

Wie der Senat mit Beschluss vom 22. September 2010 in der Parallelsache IX ZB 195/09 (z.V.b.) entschieden hat, ist die Verjährung des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens gehemmt.

6

1.

Der Vergütungsanspruch des Verwalters verjährt bis zu seiner Festsetzung durch das Amtsgericht innerhalb der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB (BGH, Beschl. v. 29. März 2007 - IX ZB 153/06, WM 2007, 1072, 1073 Rn. 11 m.w.N.). Rechtskräftig festgestellte Ansprüche unterliegen ab Rechtskraft der Entscheidung (§ 201 Satz 1 BGB) der 30jährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die Verjährungsfrist für einen nicht von dem Amtsgericht festgesetzten Vergütungsanspruch beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, im Falle der vorläufigen Verwaltung insbesondere mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Beschl. v. 22. September 2010 a.a.O.). Vorliegend ist der Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers für die vorläufige Verwaltung mit der Verfahrenseröffnung am 15. Oktober 1999 entstanden und fällig geworden.

7

2.

Wie der Senat im Beschluss vom 22. September 2010 (a.a.O.) im Einzelnen ausgeführt hat, ist jedoch vor dem Hintergrund des in § 8 Abs. 2 Satz 1 RVG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedankens die Verjährung des Vergütungsanspruchs für die vorläufige Verwaltung bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens gehemmt. Auf die dortige ausführliche Begründung wird Bezug genommen.

8

3.

Die angefochtenen Entscheidungen sind deshalb aufzuheben und die Sache ist zur Festsetzung der Vergütung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen.

Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer

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