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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.10.2009, Az.: AnwZ (B) 64/09
Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 27054
Aktenzeichen: AnwZ (B) 64/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Bayern - 19.01.2009 - AZ: BayAGH I - 18/08

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 21.10.2009 - AnwZ (B) 64/09

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,
den Richter Dr. Frellesen,
die Richterin Roggenbuck sowie
die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
am 21. Oktober 2009
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. Januar 2009 wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

I.

1

Mit Bescheid vom 9. April 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft gemäߧ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs ist der Antragstellerin am 12. Mai 2009 zugestellt worden. Die Antragstellerin hat mit einem am 9. Juni 2009 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

2

II.

2

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses bei dem Anwaltsgerichtshof eingelegt worden ist (§ 42 Abs. 4 BRAO a.F.). Darauf ist die Antragstellerin vom Senat mit Schreiben vom 19. Juni 2009 hingewiesen worden. Die Antragstellerin hat die ihr eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wahrgenommen.

3

3

Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).

Tolksdorf
Frellesen
Roggenbuck
Stüer
Quaas

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