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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.10.2009, Az.: 2 StR 377/09
Zulässigkeit der Bildung einer "mittleren Gesamtstrafe" nach dem Strafzumessungssystem der §§ 52 ff. Strafgesetzbuch (StGB)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 25401
Aktenzeichen: 2 StR 377/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 03.04.2009

Fundstelle:

NStZ-RR 2010, 40

Verfahrensgegenstand:

Diebstahl

BGH, 21.10.2009 - 2 StR 377/09

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 21. Oktober 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat zur Zumessung der aus neun Einzelstrafen gebildeten Gesamtstrafe ausgeführt: "Die Kammer hat (...) insgesamt eine - rechnerisch weit unter der mittleren Gesamtstrafe liegende - Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten gebildet" (UA S. 28 f.). Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft. Sie ist schon aus sich heraus unklar, da es eine "mittlere Gesamtstrafe" nach dem Strafzumessungssystem der §§ 52 ff. StGB nicht gibt. Die Gesamtstrafe ist gem. § 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) zu bilden und darf die Summe der einbezogenen Einzelstrafen nicht erreichen. Ihre Bildung ist ein eigenständiger Strafzumessungsakt, der sich - innerhalb des von § 54 StGB genannten Rahmens -nicht an der Summe der Einzelstrafen oder an rechnerischen Grundsätzen zu orientieren hat, sondern an gesamtstrafenspezifischen Kriterien (vgl. BGH NStZ 2003, 295; Rissingvan Saan in LK 12. Aufl. § 54 Rn. 12; Fischer StGB 56. Aufl. § 54 Rn. 7 f. m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird die Begründung des Landgerichts nicht gerecht; sie legt vielmehr nahe, dass der Tatrichter die Festsetzung der Gesamtstrafe aufgrund rechnerischer Überlegungen vorgenommen, etwa als Bruchteil der Einzelstrafensumme festgesetzt hat.

Im Hinblick auf die sehr milde Gesamtstrafe kann der Senat aber ausschließen, dass sich der Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

Rissingvan
Saan
Fischer
Appl
Cierniak
Krehl

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