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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.09.2010, Az.: VI ZA 7/10
Zurückweisung einer Gegenvorstellung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24995
Aktenzeichen: VI ZA 7/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Wiesbaden - 26.02.2009 - AZ: 2 O 45/04

OLG Frankfurt am Main - 16.03.2010 - AZ: 8 U 58/09

Rechtsgrundlage:

§ 321a ZPO

BGH, 21.09.2010 - VI ZA 7/10

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. September 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Galke,
die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und
die Richterin von Pentz
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Klägerin vom 22. Juli 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 13. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin hat Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 2010 beantragt. Der Antrag ist mit Senatsbeschluss vom 13. Juli 2010 wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt worden. Gegen diesen ihr am 15. Juli 2010 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22. Juli 2010, eingegangen am 29. Juli 2010, Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO, hilfsweise Gegenvorstellung erhoben. Sie beanstandet die Verletzung ihres Grundrechts auf rechtliches Gehör.

II.

2

Der Rechtsbehelf ist als Gegenvorstellung statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - IX ZA 29/09, [...]), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

3

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Zulassung der Revision ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör geboten. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Galke
Wellner
Pauge
Stöhr von Pentz

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