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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.09.2010, Az.: VIII ZB 9/10
Ordnungsgemäße Begründungsschrift bei einer durch den Prozessbevollmächtigten offensichtlich als Blankett geleisteten Unterschrift auf der letzten Seite der Berufungsschrift; Schlüssige, hinreichend substantiierte und rechtlich haltbare Ausführungen in der Berufungsschrift als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Berufung; Ausreichende Berufungsbegründungsschrift trotz einer Bitte um Fristverlängerung in demselben Schriftsatz
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 25122
Aktenzeichen: VIII ZB 9/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Berlin-Charlottenburg - 08.01.2009 - AZ: 239 C 192/08

LG Berlin - 20.11.2009 - AZ: 65 S 102/09

BGH - 18.05.2010 - AZ: VIII ZB 9/10

Fundstelle:

WuM 2010, 694-696

BGH, 21.09.2010 - VIII ZB 9/10

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Soweit eine Rechtsmittelbegründung, die den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, fristgerecht beim Rechtsmittelgericht eingereicht worden ist, können spätere Erklärungen des Prozessbevollmächtigten die Wirksamkeit der einmal erfolgten Begründung nicht mehr in Frage stellen.

  2. 2.

    Zum Nachweis dafür, dass ein Schriftsatz von einem Anwalt stammt, genügt regelmäßig dessen Unterschrift.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. September 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Ball,
die Richterin Dr. Hessel sowie
die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger
beschlossen:

Tenor:

Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 20. November 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Berufung der Beklagten, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 2.572,80 €.

Gründe

I.

1

1.

Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung des Klägers in B. . Mit Versäumnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 8. Januar 2009 ist die Beklagte zur Zahlung rückständiger Miete nebst Rechtsanwaltskosten und zur Räumung der Wohnung verurteilt worden. Gegen das ihr am 14. Januar 2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am Montag, dem 16. Februar 2009, Berufung eingelegt. Die Frist zur Berufungsbegründung ist vom Vorsitzenden des Berufungsgerichts antragsgemäß bis zum 16. April 2009 verlängert worden. Am 16. April 2009 gingen vor 24.00 Uhr fünf Telefaxsendungen beim Berufungsgericht ein. Bei dem ersten zwischen 23.40 Uhr und 23.41 Uhr eingegangenen Telefax handelt es sich um sieben Seiten, davon drei maschinenschriftlich und vier handschriftlich verfasst. Auf der Eingangsseite befinden sich unter dem Briefkopf des Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Berufungsanträge, auf den Seiten zwei bis sechs werden Angriffe gegen das amtsgerichtliche Urteil im Einzelnen ausgeführt. Auf der letzten Seite folgt nach einem zusammenfassenden Schlusssatz die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Auf der vorletzten (handschriftlich verfassten) Seite des Textes entschuldigt sich der Verfasser für den handschriftlichen Vortrag und kündigt eine unverzügliche Leseabschrift an. Computer und Drucker seien ausgefallen und Ersatz sei kurzfristig nicht zu erhalten gewesen. Vorsorglich werde gebeten, die Frist zur Begründung um zwei Tage zu verlängern, um einen ordnungsgemäßen Vortrag abliefern zu können. Bei den folgenden noch am 16. April 2009 eingegangenen Telefaxschreiben handelt es sich um im ersten Telefaxschreiben angekündigte Abschriften von Schriftsätzen sowie Fragmente des ersten Telefaxschreibens.

2

Mit Verfügung vom 15. Mai 2009, zugestellt am 27. Mai 2009, hat das Berufungsgericht den Beklagtenvertreter darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufungsbegründung bestünden, da nicht klar sei, welches der Telefaxschreiben nun die vom Berufungsvertreter gewollte und von ihm verantwortete Version der Berufungsbegründung darstellen solle. Daraufhin ging am 10. Juni 2009 ein Schreiben des Beklagtenvertreters ein, in dem er sich nochmals für die teilweise handschriftlich verfasste Berufungsbegründung entschuldigte, auf das aufgetretene Computer-/Druckerproblem hinwies sowie anwaltlich versicherte, dass ihm sämtliche Seiten, die am 16. April 2009 vor Mitternacht an das Berufungsgericht gesandt worden seien, vor Übersendung auch vorgelegen hätten. Gleichzeitig beantragte er unter Vorlage sämtlicher am 16. April 2009 gefaxter Seiten (mit Leseabschriften zu den jeweiligen handschriftlichen Seiten) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.

3

2.

Mit Beschluss vom 20. November 2009 hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen und den gleichzeitig gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

4

Die Berufung der Beklagten sei unzulässig, weil innerhalb der am 16. April 2009 abgelaufenen Frist kein den Anforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift gerecht werdender Schriftsatz beim Berufungsgericht eingegangen sei beziehungsweise nicht deutlich geworden sei, dass die am 16. April 2009 gefaxten Schriftsätze über ein Entwurfsstadium hinausgegangen seien. Die von dem Beklagtenvertreter gewählte Art und Weise der Übermittlung beziehungsweise Vervollständigung der Berufungsbegründungsschrift habe die Eindeutigkeit des beabsichtigten Inhalts beseitigt. Es dürfe nicht dem Gericht überlassen bleiben, sich den relevanten Inhalt der Berufungsbegründungsschrift herauszusuchen. Zudem könne auch nicht unterstellt werden, dass die auf der letzten Seite des ersten Schriftsatzes geleistete Unterschrift des Rechtsanwalts den gesamten Inhalt aller Schreiben in jeder Fassung abdecken solle. Von einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründungsschrift könne auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil bei der hier gegebenen Sachlage nicht gewährleistet sei, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den gesamten Inhalt des jetzt als Berufungsbegründung näher bestimmten Schriftsatzes gekannt, geprüft und genehmigt habe. Seine Unterschrift auf der letzten Seite der ersten Telefaxsendung sei offensichtlich als Blankett geleistet worden. Angesichts dessen, dass gerichtsbekannt sei, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten sich jedenfalls in seinem Zivildezernat von zwei Assessoren unterstützen lasse, könne nicht unterstellt werden, dass der Rechtsanwalt persönlich nach 23 Uhr die fortlaufenden Überarbeitungen bzw. Ergänzungen des Schriftsatzes überprüft und genehmigt habe. Der Wiedereinsetzungsantrag sei zurückzuweisen, weil die Fristversäumung auf einem der Beklagten zuzurechnenden Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruhe. Dieses liege darin, dass nicht beachtet worden sei, dass bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ein bestimmter und den Anforderungen an die Berufungsbegründungsschrift gerecht werdender, seinem Inhalt nach eindeutiger Schriftsatz beim Berufungsgericht einzugehen habe.

5

3.

Gegen diesen ihr am 4. Dezember 2009 zugestellten Beschluss wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde vom 27. April 2010, eingegangen beim Bundesgerichtshof am selben Tag, verbunden mit dem Antrag, der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist zu gewähren. Der Senat hatte der Beklagten zuvor auf deren am 4. Januar 2010 eingegangenen Antrag mit Beschluss vom 13. April 2010, dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der Revisionsinstanz zugestellt am 16. April 2010, Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gewährt.

II.

6

1.

Der Beklagten war auf Antrag gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist zu gewähren. Die Beklagte war aufgrund ihrer zur Prozesskostenhilfe führenden Mittellosigkeit ohne Verschulden daran gehindert, die Rechtsbeschwerde innerhalb der Notfrist des § 575 Abs. 1 ZPO einzulegen; sie hat das Wiedereinsetzungsgesuch verbunden mit der Rechtsbeschwerde auch fristgerecht nach Behebung des Hindernisses gestellt (§ 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO).

7

2.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt das Grundrecht der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), denn das Berufungsgericht hat der Beklagten in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise den Zugang zur Berufungsinstanz erschwert.

8

3.

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts zu Unrecht verneint. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründungsschrift (§ 520 Abs. 3, Abs. 5; § 130 Nr. 6 ZPO) gewahrt.

9

a)

Die erste Telefaxsendung vom 16. April 2009 erfüllt die Mindestanforderungen, die das Gesetz in § 520 Abs. 3 ZPO an eine Berufungsbegründungsschrift stellt.

10

aa)

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 ZPO hat die Berufungsbegründungsschrift neben den Berufungsanträgen (Nr. 1) die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit ergibt (Nr. 2). Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Besondere formale Anforderungen werden an die Berufungsbegründungsschrift nicht gestellt. Insbesondere ist für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen des Berufungsklägers schlüssig, hinreichend substantiiert und rechtlich haltbar sind (Senatsbeschluss vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580 unter II 3 b aa; BGH, Beschluss vom 5. September 2006 - VI ZB 7/06, NJW 2006, 3500 Rn. 7).

11

bb)

Diese Anforderungen erfüllt die am 16. April 2009 in der Zeit von 23.40 Uhr bis 23.41 Uhr beim Berufungsgericht eingegangene Telefaxsendung. Nach Wiedergabe der Berufungsanträge (Klageabweisung, Gewährung von Prozesskostenhilfe und Räumungsschutz) werden in dem Schriftsatz sowohl formelle wie auch materielle Rügen erhoben und unter näherer Darlegung begründet. So wird unter anderem im Einzelnen die Auffassung der Berufungsführerin dargelegt, dass das Erstgericht seine Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO verletzt und die Voraussetzungen einer Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB verkannt habe.

12

Das erste Telefaxschreiben scheidet auch nicht deshalb als ausreichende Berufungsbegründungsschrift nach § 520 Abs. 3 ZPO aus, weil es eine Bitte um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist enthält. Die Beklagte hat damit ersichtlich lediglich vorsorglich Fristverlängerung für den Fall beantragt, dass das Berufungsgericht in dem teilweise handschriftlich abgefassten Schriftsatz keinen ordnungsgemäßen Vortrag sehen sollte. Selbst wenn dem Fristverlängerungsantrag zu entnehmen sein sollte, dass die Beklagte den innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingegangen Schriftsatz für ergänzungsbedürftig gehalten hätte, würde das nichts daran ändern, dass sie ihre Berufung bereits in diesem Zeitpunkt ausreichend gemäß § 520 Abs. 3 ZPO begründet hatte.

13

Die frist- und ordnungsgemäße Begründung der Berufung kann auch nicht mit dem Einwand in Frage gestellt werden, dass beim Berufungsgericht in der Folgezeit weitere Telefaxsendungen eingegangen sind, die die Berufungsbegründung unklar gemacht und/oder die Eindeutigkeit des beabsichtigten Inhalts beseitigt hätten. Ist eine Rechtsmittelbegründung, die den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, fristgerecht beim Rechtsmittelgericht eingereicht worden, ist damit dem Begründungserfordernis genüge getan. Spätere Erklärungen des Prozessbevollmächtigten können dann die Wirksamkeit der einmal erfolgten Begründung nicht mehr in Frage stellen (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 5/88, NJW 1989, 394 unter II 3).

14

b)

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es auch nicht deswegen an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung, weil hinreichende Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die erste Telefaxsendung vom 16. April 2009 in ihrem Inhalt nicht von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten autorisiert wäre.

15

aa)

Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Berufungsbegründung das Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein muss (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258/05, NJW 2008, 1311 Rn. 5; Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 5/88, aaO unter II 1). Insbesondere muss die Unterschrift des Anwalts die Gewähr dafür bieten, dass er die volle Verantwortung für den Inhalt übernehmen will. Dabei wird die Verantwortung für den Inhalt nicht dadurch in Frage gestellt, dass er sich zur Vorbereitung der Berufungsbegründung der Hilfe von wissenschaftlichen Mitarbeitern, anderen Anwälten oder sonstigen Hilfspersonen bis zur Unterschriftsreife bedient (BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - VII ZR 223/88, NJW 1989, 3022 unter I 1). Aus Gründen der Rechtssicherheit begnügt sich das Gesetz insoweit mit dem äußeren Merkmal der Unterschrift (§ 520 Abs. 4, § 130 Nr. 6 ZPO) und behandelt diese grundsätzlich als Nachweis dafür, dass der Rechtsanwalt den Prozessstoff selbst durchgearbeitet hat und die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes tragen will. Angesichts der Bedeutung der anwaltlichen Unterschrift hat das Rechtsmittelgericht grundsätzlich keinen Anlass, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Rechtsmittelbegründung darauf zu überprüfen, in welchem Umfang und wie gründlich der Anwalt den Prozessstoff tatsächlich selbst durchgearbeitet hat (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 5/88, aaO; Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258/05, aaO Rn. 6). Neben der Unterschrift des Anwalts kann ein weiterer Nachweis dafür, dass der Schriftsatz von ihm stammt, regelmäßig nicht gefordert werden (BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - VII ZR 223/88, aaO unter I 2). Anderes gilt nur für den Fall, dass der Rechtsanwalt seiner Unterschrift einen Zusatz beifügt, durch den er die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes ablehnt, oder dass Form und Inhalt des Schriftsatzes das Fehlen einer eigenverantwortlichen Prüfung durch den Rechtsanwalt klar erkennen lassen (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258/05, aaO Rn. 7). Derartige Umstände sind hier weder festgestellt noch ersichtlich.

16

bb)

Die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Beklagten am Ende des ersten Telefaxschreibens belegt, dass dieser die Verantwortung für den Inhalt dieses Schriftstücks übernimmt. Die Unterschrift ist nicht mit einem distanzierenden Zusatz versehen; es liegen auch keine Umstände vor, nach denen außer Zweifel stünde, dass der Prozessbevollmächtigte den Schriftsatz unbesehen unterschrieben hätte. Die Vermutung des Berufungsgerichts, dass die Berufungsbegründungsschrift ganz oder teilweise (in ihrem handschriftlichen Teil) nicht von dem Beklagtenvertreter stamme, sondern von einem seiner Assessoren, findet keinen Anhalt in den tatsächlichen Feststellungen beziehungsweise den aus der Gerichtsakte ersichtlichen Gegebenheiten.

17

4.

Da sich die Berufung der Beklagten mithin als zulässig erweist, ist der Beschluss des Berufungsgerichts vom 20. November 2009 gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO aufzuheben; die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Berufung der Beklagten an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Ball
Dr. Hessel
Dr. Achilles

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