Beschl. v. 21.08.2013, Az.: IV ZR 172/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Oldenburg - 25.11.2005 - AZ: 13 O 3090/04
OLG Oldenburg - 03.04.2013 - AZ: 3 U 20/11
Rechtsgrundlage:
BGH, 21.08.2013 - IV ZR 172/13
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Wendt, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller
am 21. August 2013
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013 werden zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet.
Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635).
Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Die Gegenvorstellung gibt dem Senat ebenfalls keine Veranlassung zur Abänderung seines Beschlusses, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Mayen
Wendt
Harsdorf -Gebhardt
Dr. Karczewski
Dr. Brockmöller
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