Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.08.2013, Az.: IV ZR 172/13
Rüge der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 45150
Aktenzeichen: IV ZR 172/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Oldenburg - 25.11.2005 - AZ: 13 O 3090/04

OLG Oldenburg - 03.04.2013 - AZ: 3 U 20/11

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, 21.08.2013 - IV ZR 172/13

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Wendt, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller

am 21. August 2013

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013 werden zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet.

2

Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635).

3

Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Die Gegenvorstellung gibt dem Senat ebenfalls keine Veranlassung zur Abänderung seines Beschlusses, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Mayen

Wendt

Harsdorf -Gebhardt

Dr. Karczewski

Dr. Brockmöller

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.