Beschl. v. 21.08.2013, Az.: 5 StR 357/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 10.05.2013
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 21.08.2013 - 5 StR 357/13
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2013 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Mai 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat weist wegen der Begründung des Qualifikationstatbestandes des § 30a Abs. 2 BtMG auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2012 (2 StR 205/12) hin.
Basdorf
Sander
Schneider
Dölp
König
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