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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.08.2013, Az.: 5 AR (VS) 60/12
Nachträgliche Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde hinsichtlich einer Unterbringung in einer anderen Justizvollzugsanstalt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 44164
Aktenzeichen: 5 AR (VS) 60/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG München - 16.08.2012

Fundstellen:

NStZ-RR 2016, 197

StraFo 2013, 476

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung u.a.
hier: Rechtsbeschwerde wegen Nichtverlegung in ein anderes Land

BGH, 21.08.2013 - 5 AR (VS) 60/12

Redaktioneller Leitsatz:

Eine statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde wird nachträglich unzulässig, wenn sich das Begehren erledigt hat und damit das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2013

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 16. August 2012 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die nach Zulassung durch das Oberlandesgericht statthafte (§ 29 Abs. 1, 2 Nr. 1 EGGVG) sowie form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 29 Abs. 3 EGGVG i.V.m. § 71 FamFG) ist nachträglich unzulässig geworden, weil sich das - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts als ursprünglich zulässig anzusehende ("Versagungsgegenantrag") - Verpflichtungsbegehren (§ 23 Abs. 2 EGGVG), die Vollstreckungsbehörde unter Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Bescheide anzuweisen, den Beschwerdeführer für die weitere Vollstreckung in das Land Berlin zu verlegen, mit dessen Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt des Landes Berlin erledigt hat und damit das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist (vgl. dazu Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 74 Rn. 8 f. mwN; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 5).

2

Der Senat legt den Schriftsatz vom 4. Juli 2013 dahin aus, dass der Beschwerdeführer sein Anliegen nunmehr als Feststellungsbegehren weiterverfolgt. Er kann dahingestellt sein lassen, ob dessen Beurteilung in erweiternder Auslegung des § 29 Abs. 3 EGGVG wegen der dortigen Verweisung auf die Verfahrensvorschriften über die Rechtsbeschwerde nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in entsprechender Anwendung des § 62 FamFG (vgl. zu § 62 FamFGBGH, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, Keidel/Meyer-Holz, aaO, § 74 Rn. 9) zu erfolgen hat oder ob gemäß § 29 Abs. 3 EGGVG, § 74 Abs. 4 FamFG die zu § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG entwickelten Grundsätze (vgl. LR-Böttcher, 26. Aufl., § 28 EGGVG Rn. 6, 8 ff., Meyer-Goßner, aaO, § 28 EGGVG Rn. 8 mwN) heranzuziehen sind. Denn Gründe, die ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers ergeben könnten, sind für beide Varianten weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Namentlich stand nicht das "Ob", sondern das "Wo" der Haft in Frage und hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sein Begehren parallel bei der nach vom OLG München gebilligter Rechtsauffassung der Vollstreckungsbehörde zuständigen Justizvollzugsanstalt zu verfolgen. Diesen Weg ist er jedoch nicht gegangen. Vielmehr hat er sogar ausdrücklich auf eine Entscheidung der Justizvollzugsanstalt nach § 26 StVollstrO verzichtet (S. 22 des angefochtenen Beschlusses).

3

Im Übrigen merkt der Senat an, dass sich der Beschwerdeführer vor Rechtskraft seiner Verurteilung nicht in Untersuchungshaft befunden hat, sondern in Strafhaft in der einbezogenen Sache.

Basdorf

Sander

Schneider

Dölp

König

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