Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.07.2015, Az.: 3 StR 151/15
Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zum Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23803
Aktenzeichen: 3 StR 151/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u.a.

BGH, 21.07.2015 - 3 StR 151/15

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juli 2015 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 8. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu den erhobenen Verfahrensrügen bemerkt der Senat ergänzend:

Die Rüge der Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ist in zulässiger Weise erhoben worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); insbesondere hat es der Vorlage des im Ablehnungsbeschluss in Bezug genommenen Untersuchungsberichts der Frauenärztin vom 31. Oktober 2011 nicht bedurft, um den Senat in die Lage zu versetzen, auf der Grundlage des Revisionsvorbringens den geltend gemachten Verfahrensmangel zu prüfen. Die Beanstandung hat aber in der Sache im Ergebnis keinen Erfolg. Das Landgericht hat seine Entscheidung unter anderem darauf gestützt, die Beweistatsache sei aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung (§ 244 Abs. 3 Alt. 2 StPO; zum Nebeneinander der in § 244 Abs. 3 und 4 StPO geregelten Ablehnungsgründe vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 244 Rn. 73). Dies trägt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgeführten Gründen die getroffene Entscheidung. Die diesbezügliche Beschlussbegründung reichte noch aus, um den Angeklagten und die weiteren Verfahrensbeteiligten so weit über die Auffassung des Gerichts zu unterrichten, dass dieses sich auf die Verfahrenslage einstellen konnten, sowie dem Senat die revisionsrechtliche Überprüfung zu ermöglichen (vgl. hierzu im Einzelnen LR/Becker, 26. Aufl., § 244 Rn. 225).

Soweit der Angeklagte als Verletzung des § 244 Abs. 2 und 3 StPO beanstandet, das Landgericht habe den - den an einen Beweisantrag zu stellenden Anforderungen genügenden - Antrag auf Inaugenscheinnahme des Badezimmers rechtsfehlerhaft abgelehnt, genügt die Ablehnungsbegründung der Strafkammer dem - § 244 Abs. 2 StPO entsprechenden - Maßstab des § 244 Abs. 5 Satz 1 StPO.

Die Rüge der Verletzung der §§ 250, 251, 265 StPO zeigt entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in zulässiger Weise einen Rechtsfehler auf. Auf diesem beruht das Urteil allerdings nicht (§ 337 StPO); denn das Landgericht ist davon ausgegangen, das Hymen der Nebenklägerin sei nicht zerstört worden. Damit hat es einen dem Angeklagten günstigen Umstand angenommen.

Becker

Pfister

Schäfer

Mayer

Gericke

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.