Beschl. v. 21.07.2015, Az.: 2 StR 39/15
Verfahrensgegenstand:
Gefährliche Körperverletzung u.a.
hier: Berichtigung eines Schreibversehens
BGH, 21.07.2015 - 2 StR 39/15
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2015 beschlossen:
Tenor:
Der Senatsbeschluss vom 9. April 2015 wird wegen Schreibversehens dahin berichtigt, dass in der Unterschriftenzeile anstelle des Verhinderungsvermerks für RiBGH Zeng der Name Krehl einzufügen ist.
Fischer
Krehl
Cierniak
Eschelbach
Ott
Schreibfehlerberichtigung zu
BGH - 09.04.2015 - AZ: 2 StR 39/15
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