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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.07.2015, Az.: 2 StR 39/15
Berichtigung des Senatsbeschlusses wegen Schreibversehens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22722
Aktenzeichen: 2 StR 39/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung u.a.
hier: Berichtigung eines Schreibversehens

BGH, 21.07.2015 - 2 StR 39/15

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2015 beschlossen:

Tenor:

Der Senatsbeschluss vom 9. April 2015 wird wegen Schreibversehens dahin berichtigt, dass in der Unterschriftenzeile anstelle des Verhinderungsvermerks für RiBGH Zeng der Name Krehl einzufügen ist.

Fischer

Krehl

Cierniak

Eschelbach

Ott

Schreibfehlerberichtigung zu
BGH - 09.04.2015 - AZ: 2 StR 39/15

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