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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.07.2011, Az.: I ZB 71/09
Sofortige Beschwerde als Rechtsmittel gegen den Widerruf einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel durch einen Richter
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 31841
Aktenzeichen: I ZB 71/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Nürnberg-Fürth - 14.01.2009 - AZ: 1 HKO 7762/06

OLG Nürnberg - 10.08.2009 - AZ: 3 W 483/09

Rechtsgrundlagen:

§ 319 Abs. 3 ZPO

§ 1081 Abs. 3 ZPO

§ 11 Abs. 2 RPflG

Art. 10 Abs. 1 Buchst. b EuVTVO

Art. 10 Abs. 2 EuVTVO

Art. 17 EuVTVO

Art. 18 EuVTVO

Fundstellen:

FoVo 2012, 38

MDR 2012, 183

Mitt. 2012, 374 "Europäischer Vollstreckungstitel"

NJW 2012, 858-860

RIW/AWD 2012, 328-330

Rpfleger 2012, 215-217

BGH, 21.07.2011 - I ZB 71/09

Amtlicher Leitsatz:

ZPO § 319 Abs. 3, § 1081 Abs. 3; RPflG § 11 Abs. 2; EuVTVO Art. 10 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2, Art. 17 und 18

  1. a)

    Weist der Rechtspfleger einen Antrag auf Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel zurück und weist auch der Richter die dagegen gerichtete Erinnerung zurück, ist gegen dessen Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben. Widerruft dagegen der Richter auf die Erinnerung gegen die den Widerruf ablehnende Entscheidung des Rechtspflegers die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel, ist gegen die Entscheidung des Richters die sofortige Beschwerde statthaft.

  2. b)

    Eine ordnungsgemäße Belehrung im Sinne von Art. 17 EuVTVO liegt nicht vor, wenn der Kostenfestsetzungsantrag erst zusammen mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugestellt wird.

  3. c)

    Ist mit dem Kostenfestsetzungsantrag keine ordnungsgemäße Unterrichtung des Schuldners nach Art. 17 EuVTVO erfolgt, setzt eine Heilung nach Art. 18 Abs. 1 EuVTVO in einem Fall, in dem eine gesonderte Überprüfung der Kostengrundentscheidung im Zeitpunkt der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses noch möglich ist, nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b EuVTVO auch die Belehrung über den Rechtsbehelf gegen die Kostengrundentscheidung voraus.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg 3. Zivilsenat vom 10. August 2009 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 7.628,72 € festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Gläubigerin hat gegen die in den Niederlanden ansässige Schuldnerin eine ohne deren vorherige Anhörung ergangene einstweilige Verfügung des Landgerichts Nürnberg-Fürth erwirkt. Durch den Beschluss sind der Schuldnerin auch die Kosten des Verfahrens auferlegt worden. Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung an die Schuldnerin hat das Landgericht mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. November 2006 die Kosten des Verfahrens in Höhe von 7.628,72 € gegen die Schuldnerin festgesetzt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist der Schuldnerin zusammen mit dem Festsetzungsantrag der Gläubigerin vom richtig 19. September 2006 und einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden. Ein Rechtsmittel hat die Schuldnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht eingelegt.

2

Die Gläubigerin hat beantragt, den Kostenfestsetzungsbeschluss nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EG-Vollstreckungstitel-Verordnung EuVTVO) als Europäischen Vollstreckungstitel zu bestätigen und eine entsprechende Bestätigung gemäß dem Formblatt nach Anhang I der Verordnung auszustellen. Der Rechtspfleger des Landgerichts hat diese Bestätigung am 10. August 2007 erteilt. Die Schuldnerin hat daraufhin beantragt, die Bestätigung zu widerrufen. Der Rechtspfleger hat den Antrag abgelehnt. Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung hat die Kammer für Handelssachen des Landgerichts die Bestätigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 9. November 2006 als Europäischer Vollstreckungstitel widerrufen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Gläubigerin, mit der sie die Aufrechterhaltung des Kostenfestsetzungsbeschlusses als Europäischer Vollstreckungstitel begehrt hat, ist ohne Erfolg geblieben (OLG Nürnberg, Rpfleger 2010, 92 [OLG Nürnberg 10.08.2009 - 3 W 483/09]).

3

Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Schuldnerin beantragt, verfolgt die Gläubigerin ihren im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag weiter.

4

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen uneingeschränkt zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

5

1.

Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

6

Die sofortige Beschwerde sei zulässig. Der Gläubiger könne gegen die Entscheidung des Richters, die Bestätigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses als Europäischer Vollstreckungstitel zu widerrufen, mit der sofortigen Beschwerde vorgehen.

7

Die Beschwerde sei jedoch nicht begründet. Entgegen Art. 12 EuVTVO seien die Mindestvorschriften für Verfahren über unbestrittene Forderungen nach Kapitel III der Verordnung nicht eingehalten. Der Kostenfestsetzungsantrag sei entgegen Art. 17 EuVTVO nicht vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses zugestellt worden. Dieser Mangel sei nicht nach Art. 18 Abs. 1 EuVTVO geheilt. Dazu hätte der Schuldner über einen umfassenden Rechtsbehelf zur uneingeschränkten Überprüfung der Entscheidung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. b EuVTVO belehrt werden müssen. Dies habe auch eine Belehrung über den Widerspruch nach § 924 ZPO erfordert. Eine solche Belehrung sei nicht erfolgt. Eine Heilung nach Art. 18 Abs. 2 EuVTVO sei ebenfalls nicht eingetreten. Die Vorschrift setze ein Verhalten des Schuldners im gerichtlichen Verfahren voraus; die bloße Passivität der Schuldnerseite genüge nicht.

8

2.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

9

a)

Die Rechtsbeschwerde ist uneingeschränkt zulässig.

10

Das Beschwerdegericht kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO allerdings auf Teile des Streitstoffs beschränken. Die Beschränkung muss nicht in der Beschlussformel enthalten sein, sondern kann sich auch aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergeben. Dies muss jedoch eindeutig geschehen. Danach kann vorliegend entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht von einer Beschränkung der Zulassung ausgegangen werden, weil die Ausführungen des Beschwerdegerichts nicht mit ausreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass es die Rechtsbeschwerde nur beschränkt zulassen und nicht nur eine die Zulassung nicht beschränkende Begründung angeben wollte. Im Übrigen wäre eine solche Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zulässig, weil die Zulassung nicht wirksam auf die Frage der Zulässigkeit des in der vorangegangenen Instanz eingelegten Rechtsmittels beschränkt werden kann (vgl. zur Wirksamkeit der Revisionszulassung beschränkt auf die Frage der Zulässigkeit der Berufung BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 VI ZR 4/06, NJW 2007, 1466, insoweit in BGHZ 170, 180 nicht abgedruckt).

11

b)

Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die Beschwerde gegen die Entscheidung, mit der das Landgericht die Bestätigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 9. November 2006 als Europäischer Vollstreckungstitel widerrufen hat, nach § 1081 Abs. 3, § 319 Abs. 3 Halbsatz 2, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft ist.

12

Nach Art. 10 Abs. 2 EuVTVO gilt für den Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. b EuVTVO das Recht des Ursprungsmitgliedstaates. Daher ist vorliegend für das Verfahren § 1081 ZPO maßgeblich. Aufgrund der Verweisung in § 1081 Abs. 3 ZPO richtet sich die Anfechtung der Entscheidung über den Widerruf der Bestätigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses als Europäischer Vollstreckungstitel nach § 319 Abs. 3 ZPO. Danach findet gegen eine Entscheidung, durch die ein Antrag auf Widerruf zurückgewiesen wird, kein Rechtsmittel statt. Hat der Rechtspfleger nach § 20 Nr. 11 RPflG die den Antrag zurückweisende Entscheidung getroffen, kann nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG innerhalb der für die sofortige Beschwerde geltenden Frist Erinnerung eingelegt werden (vgl. OLG Zweibrücken, Rpfleger 2009, 222; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 10 VTVO Rn. 5). Hilft der Rechtspfleger der Erinnerung nicht ab und weist der Richter die Erinnerung zurück, ist gegen dessen Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben (vgl. Schütze in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 1081 Rn. 13). Dagegen ist die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel nach § 319 Abs. 3 Halbsatz 2 ZPO statthaft (vgl. OLG Stuttgart, NJW RR 2009, 934, 935 [OLG Stuttgart 03.06.2008 - 8 W 223/08]). Dies gilt auch, wenn der Richter wie im Streitfall auf die Erinnerung gegen die den Widerruf ablehnende Entscheidung des Rechtspflegers nach § 11 Abs. 2 RPflG die Bestätigung widerruft (aA OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Mai 2009 8 W 199/09). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 319 Abs. 3 ZPO ist gegen den Beschluss, der den Widerruf ausspricht, ohne weitere Differenzierungen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft. Gegenteiliges folgt wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat auch nicht aus § 11 Abs. 2 RPflG. Die Bestimmung eröffnet eine Überprüfung der Entscheidung des Rechtspflegers durch den Richter in den Fällen, in denen nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften kein Rechtsmittel gegeben ist. Wortlaut und Systematik der Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG schließen das im Gesetz ausdrücklich eröffnete Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 319 Abs. 3 ZPO gegen den Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel dagegen nicht aus.

13

c)

Das Beschwerdegericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestätigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses als Europäischer Vollstreckungstitel vorliegen.

14

Nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. b EuVTVO wird die Bestätigung widerrufen, wenn sie im Hinblick auf die in der Verordnung festgelegten Voraussetzungen eindeutig zu Unrecht erteilt worden ist. Das ist vorliegend der Fall.

15

aa)

Art. 12 bis 19 EuVTVO sehen zur Sicherung eines fairen Verfahrens nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Mindestvorschriften für das Verfahren über unbestrittene Forderungen vor (vgl. auch Erwägungsgrund 11 f. EuVTVO). Hierzu zählt Art. 17 EuVTVO über die ordnungsgemäße Unterrichtung des Schuldners über die Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung. Danach muss auf die verfahrensrechtlichen Erfordernisse für das Bestreiten der Forderung und auf die Konsequenzen des Nichtbestreitens hingewiesen werden, was in dem verfahrenseinleitenden Schriftstück geschehen kann (Art. 17 Buchst. a und b EuVTVO). Der das Kostenfestsetzungsverfahren einleitende Schriftsatz war der Kostenfestsetzungsantrag der Gläubigerin vom 19. September 2006. Ihm war keine Art. 17 EuVTVO entsprechende Belehrung beigefügt. Sie ist im Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 über einen Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz) vom 18. August 2005 (BGBl. I S. 2477) für den Kostenfestsetzungsantrag auch nicht vorgesehen (kritisch hierzu Rauscher/Pabst, Europäisches Zivilprozess und Kollisionsrecht [2010], Art. 17 EG-VollstrTitelVO Rn. 13), obwohl der deutsche Gesetzgeber das Ziel verfolgte, eine Bestätigung für möglichst viele deutsche Titel als Europäische Vollstreckungstitel zu erreichen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz, BT Drucks. 15/5222, S. 9 f.). Im Streitfall hätte aber selbst eine dem Kostenfestsetzungsantrag beigefügte Belehrung im Sinne von Art. 17 EuVTVO keine ordnungsgemäße Unterrichtung des Schuldners über die Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung bewirkt, weil der Kostenfestsetzungsantrag erst zusammen mit der Entscheidung (Kostenfestsetzungsbeschluss) selbst zugestellt worden ist.

16

bb)

Zu Recht ist das Beschwerdegericht auch davon ausgegangen, dass die mangelnde Unterrichtung nach Art. 17 EuVTVO nicht nach Art. 18 EuVTVO geheilt worden ist.

17

(1)

Eine Heilung nach Art. 18 Abs. 2 EuVTVO ist deshalb nicht eingetreten, weil diese Bestimmung allein Zustellungsmängel gemäß Art. 13 und 14 EuVTVO, nicht dagegen Belehrungsmängel nach Art. 17 EuVTVO betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2010 I ZB 116/08, BGHZ 185, 124 Rn. 22).

18

(2)

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt vorliegend auch keine Heilung nach Art. 18 Abs. 1 EuVTVO in Betracht.

19

Nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b EuVTVO muss der Schuldner in oder zusammen mit der Entscheidung (hier dem Kostenfestsetzungsbeschluss) ordnungsgemäß über die verfahrensrechtlichen Erfordernisse für die Einlegung eines eine uneingeschränkte Überprüfung umfassenden Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung belehrt werden. Dem Kostenfestsetzungsbeschluss war zwar eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Diese genügte jedoch nicht den unionsrechtlichen Anforderungen nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b EuVTVO.

20

In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob eine Heilung einer nicht den Anforderungen des Art. 17 EuVTVO entsprechenden Belehrung nach Art. 18 Abs. 1 EuVTVO überhaupt in Betracht kommt, weil eine Überprüfung der Kostengrundentscheidung im Beschwerdeverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ausgeschlossen ist (verneinend Hess, Europäisches Zivilprozessrecht, 2010, § 10 I Rn. 13). Das Beschwerdegericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegend zu beurteilenden, in dem eine gesonderte Überprüfung der Kostengrundentscheidung im Zeitpunkt der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses noch möglich ist, die Belehrung nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b EuVTVO auch auf den Rechtsbehelf gegen die Kostengrundentscheidung beziehen muss (ebenso Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 18 EuVTVO Rn. 6). Nur so wird die von Art. 18 Abs. 1 Buchst. b EuVTVO angestrebte uneingeschränkte Überprüfung der Entscheidung wie hier des Kostenfestsetzungsbeschlusses durch einen umfassenden Rechtsbehelf gewährleistet, wenn die Kostengrundentscheidung noch nicht bestandskräftig ist. Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Schuldnerin konnte einen grundsätzlich zeitlich unbefristeten, allein gegen die Kostengrundentscheidung der Beschlussverfügung gerichteten Widerspruch nach §§ 924, 936 ZPO einlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2003 I ZB 38/02, WRP 2003, 1000, 1001 Prozessgebühr beim Kostenwiderspruch).

21

Diesem Ergebnis steht auch nicht ein Vergleich mit der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Unterrichtung des Schuldners über die Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung nach Art. 17 EuVTVO entgegen. Da die Kostengrundentscheidung bindend für das Kostenfestsetzungsverfahren ist, müssen sich die Hinweise nach Art. 17 EuVTVO auch auf die Kostengrundentscheidung und deren Bindung für das Kostenfestsetzungsverfahren beziehen.

22

cc)

Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, dem Widerruf der Bestätigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses als Europäischer Vollstreckungstitel stehe der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegen. Mit diesem Einwand ist die Gläubigerin vorliegend ausgeschlossen.

23

Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat die Frage, inwieweit die Nichteinhaltung der in Art. 13 bis 17 EuVTVO festgelegten verfahrensrechtlichen Mindesterfordernisse geheilt werden kann, in Art. 18 EuVTVO einer als abschließend anzusehenden speziellen Regelung zugeführt. Dieser würde es widersprechen, wenn die Nichteinhaltung der Mindestvorschriften, die der Disposition der Parteien entzogen ist, auch nach Treu und Glauben als unbeachtlich angesehen werden könnte (vgl. BGHZ 185, 124 Rn. 25).

24

3.

Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst, weil sich im vorliegenden Fall keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen des Unionsrechts stellen, die eine Vorlage erfordern. Auf die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage zu Art. 4 Nr. 1 EuVTVO kommt es nicht an. Im Hinblick auf die Anforderungen an die Belehrung nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b EuVTVO bestehen im Streitfall keine vernünftigen Zweifel, so dass auch insoweit eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 Rn. 16 C.I.L.F.I.T.).

25

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Löffler

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