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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.06.2010, Az.: II ZR 113/09
Verweigerung der Rückzahlung eines Darlehens als Verfahrensgegenstand einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 17987
Aktenzeichen: II ZR 113/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Potsdam - 02.11.2007 - AZ: 1 O 83/06

OLG Brandenburg - 31.03.2009 - AZ: 6 U 4/08

Rechtsgrundlage:

§ 543 Abs. 2 ZPO

Fundstelle:

DStR 2010, 1899

BGH, 21.06.2010 - II ZR 113/09

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 21. Juni 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. März 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Der Beklagte kann im Hinblick auf das Berufungsurteil die Rückzahlung des Darlehens nicht auf Dauer verweigern. Er muss sich vielmehr um eine andere bezahlte Tätigkeit bemühen und/oder die Anfechtungsverfahren gegen die Thesaurierungsbeschlüsse fortsetzen bzw. durchführen; ggfl. hat er die aufgrund der Einziehung zu zahlende Abfindung zur Rückführung des Darlehens zu verwenden.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 53.600,00 €

Goette
Strohn
Caliebe
Reichart
Drescher

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