Beschl. v. 21.05.2015, Az.: V ZA 27/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Magdeburg - 28.07.2014 - AZ: 160 XIV 201/14
LG Magdeburg - 10.12.2014 - AZ: 10 T 450/14
Rechtsgrundlage:
BGH, 21.05.2015 - V ZA 27/14
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 10. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Betroffene hat die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht dargetan, weil er die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht eingereicht hat (§ 76 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 4 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Einreichung dieser Erklärung (oder einer gleichwertigen Bescheinigung des Aufenthaltsstaats) grundsätzlich auch nach erfolgter Abschiebung erforderlich; die Bezugnahme auf die in der Beschwerdeinstanz eingereichte Erklärung reicht nicht aus, wenn sich - wie hier - infolge der Abschiebung die Verhältnisse geändert haben (Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 214/10, NVwZ-RR 2011, 87 Rn. 6 ff.; Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 320/10, Rn. 7). Besondere Gründe, die den Betroffenen an dem Nachweis hindern könnten (dazu Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 214/10, NVwZ-RR 2011, 87 Rn. 12; Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 320/10, Rn. 11), hat dieser nicht dargelegt.
Stresemann
Czub
Brückner
Weinland
Kazele
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