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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.05.2015, Az.: 4 StR 554/14
Umfang der Kostentragung durch die Beschwerdeführer; Verwerfung der Revisionen als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 17594
Aktenzeichen: 4 StR 554/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Halle - 25.06.2014

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung

BGH, 21.05.2015 - 4 StR 554/14

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. Mai 2015 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 25. Juni 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsionskläger G. erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Ergänzend bemerkt der Senat zu den Verfahrensrügen unter I. 1. und 2. der Revision des Angeklagten Go. : Der Senat teilt nicht die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass es sich bei den Protokollen der polizeilichen Zeugenvernehmung des Zeugen S. vom 20. November 2011 und vom 1. Dezember 2011 sowie dem polizeilichen Vermerk über die vom Zeugen M. erkannten Personen im Rahmen der Wahllichtbildvorlage vom 28. Dezember 2011, die sich in den Verfahrensakten befinden, nicht um präsente Beweismittel gemäß § 245 Abs. 2 StPO handelt. Wie der Generalbundesanwalt im Weiteren aber zutreffend dargelegt hat, ist auszuschließen, dass das Urteil auf den Verfahrensverstößen beruht.

Mutzbauer

Roggenbuck

Cierniak

Franke

Bender

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