Beschl. v. 21.05.2013, Az.: 2 ARs 180/13; 2 AR 137/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Braunschweig - AZ: 50 StVK 256/13
LG Lüneburg mit Sitz in Celle - AZ: 17a StVK 74/13
Fundstelle:
StraFo 2013, 375
Verfahrensgegenstand:
Entscheidung nach dem Strafvollzugsgesetz,
BGH, 21.05.2013 - 2 ARs 180/13; 2 AR 137/13
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 21. Mai 2013 beschlossen:
Tenor:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Celle abgegeben.
Gründe
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle und das Landgericht Braunschweig streiten darüber, wer über den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 StVollzG) zu befinden hat.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Gemeinsames oberes Gericht im Sinne des § 14 StPO ist hier das Oberlandesgericht Celle. Die beteiligten Landgerichte gehören zwar zu den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte (Celle und Braunschweig). Als Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer (§ 110, 115 StVollzG) kommt die Rechtsbeschwerde (§§ 116, 119 StVollzG) in Betracht. Nach § 121 Abs. 1 Nr. 3 GVG entscheiden über diese Rechtsbeschwerden die Oberlandesgerichte, wobei gemäß § 121 Abs. 3 GVG ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, die Entscheidung einem Oberlandesgericht zuweisen kann. Die niedersächsische Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz) vom 18. Dezember 2009 (Nds. GVBl. 2009, 506) weist (aber) in § 19 Abs. 4 die Entscheidungen über die in § 121 Abs. 1 Nr. 3 GVG bezeichnete Rechtsbeschwerde für die Bezirke aller Oberlandesgerichte dem Ober- landesgericht Celle zu. Dieses ist deshalb insoweit gemeinschaftliches oberes Gericht für die streitenden Landgerichte und somit für die Entscheidung des Zuständigkeitsstreits zuständig (vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. September 2005 -2 ARs 313/05 -zur damals gültigen -insoweit inhaltsgleichen - niedersächsischen Verordnung vom 22. Januar 1998 - Nds. GVBl. Nr. 3/1998 S. 66 f.)."
Dem schließt sich der Senat an.
Fischer
Appl
Berger
Eschelbach
Ott
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