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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.04.2011, Az.: III ZB 84/10
Ein Bedürfnis zur Komplizierung auslaufenden alten Rechts durch eine Neuregelung in der von der Rechtsbeschwerde für richtig gehaltenen Weise besteht nicht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 15198
Aktenzeichen: III ZB 84/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Frankfurt am Main - 23.06.2009 - AZ: 31 C 139/09-44

LG Frankfurt am Main - 03.03.2010 - AZ: 2-08 S 25/09

Rechtsgrundlagen:

§ 522 Abs. 1 S. 4 ZPO

§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO

§ 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG a.F.

§ 40 EGGVG

Art. 2 Abs. 1 EuGVVO

Art. 60 Abs. 1 EuGVVO

BGH, 21.04.2011 - III ZB 84/10

Redaktioneller Leitsatz:

Die Rechtsmittelzuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG a.F. greift auch dann ein, wenn sich im Einzelfall keine besonderen Fragen des internationalen Privatrechts stellen.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. April 2011
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Wöstmann, Hucke und Seiters
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 2010 - 2-08 S 25/09 - wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 2.990,94 €

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt das beklagte Kreditkartenunternehmen, dessen satzungsmäßiger Sitz im Vereinigten Königreich ist und das in Deutschland eine Zweigniederlassung unterhält, auf Erstattung von Kosten für die Stornierung einer gebuchten Reise in Anspruch.

2

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. Juni 2009 abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 26. Juni 2009 zugestellte Urteil am 27. Juli 2009, einem Montag, Berufung beim Landgericht eingelegt und ihr Rechtsmittel innerhalb bewilligter Fristverlängerung am 9. September 2009 begründet.

3

Nach vorangegangenem Hinweis hat das Landgericht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, weil nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung das Oberlandesgericht für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig gewesen wäre. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

4

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

5

1.

Nach § 40 EGGVG findet § 119 GVG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) auf Berufungsverfahren unter anderem dann Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. September 2009 erlassen wurde und Ansprüche betrifft, die gegen eine Partei erhoben worden sind, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes hatte.

6

Wie die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht, sind die Voraussetzungen jener Vorschrift erfüllt, weil die Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 EuGVVO im Vereinigten Königreich hatte und das anzufechtende Urteil am 23. Juni 2009 verkündet wurde. Für eine solche Fallkonstellation sieht § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG a.F. vor, dass die Oberlandesgerichte für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Berufung und Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte zuständig sind.

7

2.

Die Rechtsbeschwerde, die dies ausgehend vom Wortlaut des § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG a.F. nicht anders sieht, meint indes, der Zweck dieser Norm sei dahin gegangen, aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Eindämmung von Divergenzen unter den Berufungsgerichten die Oberlandesgerichte dann zur Entscheidung zu berufen, wenn entweder (Buchst. c) ausländisches Recht angewendet wurde oder (Buchst. b) die Anwendung ausländischen Rechts mit Rücksicht auf den allgemeinen Gerichtsstand einer Partei in Betracht komme. Sie hält daher - im Wege einer Fortbildung des Rechts - eine teleologische Reduktion der Bestimmung für geboten, wonach die Regelzuständigkeit des Landgerichts angezeigt ist, wenn bei einem Streit über vertragliche Ansprüche die Vertragsparteien - wie hier - die Anwendbarkeit des deutschen Rechts wirksam vereinbart hätten.

8

Dem kann nicht gefolgt werden.

9

a)

Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, ist die Anknüpfung der Rechtsmittelzuständigkeit des Oberlandesgerichts daran, dass eine Partei bei Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, formal zu verstehen. Sie greift daher auch dann ein, wenn sich im Einzelfall keine besonderen Fragen des internationalen Privatrechts stellen (vgl. Beschlüsse vom 19. Februar 2003 - IV ZB 31/02, NJW 2003, 1672, 1673; vom 19. Juni 2007 - VI ZB 3/07, NJW-RR 2007, 1436 Rn. 6). Eine andere Betrachtung trüge in die Beurteilung, welches Gericht für ein Rechtsmittel zuständig wäre, Unsicherheiten hinein, die mit dem Gebot der Rechtsmittelklarheit nicht zu vereinbaren wären. Denn sie hinge von der Beantwortung materiell-rechtlicher Vorfragen ab.

10

b)

Insoweit unterscheidet sich die hier zu beurteilende Konstellation von Fällen, in denen der Bundesgerichtshof die besondere Rechtsmittelzuständigkeit des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG a.F. verneint hat, weil trotz des allgemeinen Gerichtsstands einer Partei im Ausland ausschließlich deutsches Recht anzuwenden ist. Dies gilt etwa für Entscheidungen der Vollstreckungsgerichte in Zwangsversteigerungsverfahren (Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 23/03, IPRspr. 2004 Nr. 184 S. 424, 425), in allgemeinen Zwangsvollstreckungsverfahren (Beschluss vom 25. Oktober 2006 - VII ZB 24/06, MDR 2007, 487, 488) und in insolvenzrechtlichen Beschwerdeverfahren (Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZR 193/06, WM 2009, 95 Rn. 5 [BGH 23.10.2008 - IX ZB 193/06]), weil hier nach dem "lex fori"-Prinzip ausschließlich deutsches Recht anzuwenden ist und damit eine Rechtsunsicherheit, die die Anwendung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG a.F. hätte rechtfertigen können, nicht bestanden hat.

11

3.

Die von der Rechtsbeschwerde befürwortete Rechtsfortbildung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber die besondere Rechtsmittelzuständigkeit der Oberlandesgerichte nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und c GVG a.F. im FGG-Reformgesetz nicht mehr vorgesehen hat, weil sie sich nicht bewährt habe (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 320). Es besteht kein Anlass und es wird von der Rechtsbeschwerde auch kein praktisches Bedürfnis aufgezeigt, das durch die Neuregelung auslaufende alte Recht in der von der Rechtsbeschwerde für richtig gehaltenen Weise weiter zu komplizieren.

Schlick
Dörr
Wöstmann
Hucke
Seiters

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