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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.03.2012, Az.: 4 StR 32/12
Erforderlichkeit einer Bezugnahme auf das Ermessen des Richters in den Urteilsgründen bei Anordnung der Sicherungsverwahrung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 14730
Aktenzeichen: 4 StR 32/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Essen - 17.10.2011

Verfahrensgegenstand:

Sexuelle Nötigung u.a.

BGH, 21.03.2012 - 4 StR 32/12

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. März 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. Oktober 2011 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung, versuchter Nötigung, tätlicher Beleidigung und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine hiergegen eingelegte Revision führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StGB.

2

Das Landgericht hat die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf § 66 Abs. 3 StGB gestützt. Seinen Ausführungen zu den formellen Voraussetzungen kann entnommen werden, dass es dabei von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB ausgegangen ist. Die getroffene Maßregelanordnung kann nicht bestehen bleiben, weil die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, dass das Landgericht das ihm nach dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat. Ordnet der Tatrichter eine in sein Ermessen gestellte Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an, muss aus den Urteilsgründen deutlich werden, dass er sich seiner Entscheidungsbefugnis bewusst war und welche Gründe für seine Ermessensausübung leitend waren (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 5 StR 351/09, NStZ-RR 2010, 43, 44; Beschluss vom 11. September 2003 - 3 StR 481/02, NStZ 2004, 438 Rn. 4). Hieran fehlt es. Die Ausführungen des Landgerichts beschränken sich auf die Darlegung der formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB sowie des Vorliegens eines Hanges und einer hangbedingten Gefährlichkeit.

Ernemann

Cierniak

Franke

Schmitt

Quentin

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