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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.03.2011, Az.: AnwZ (B) 19/09
Erledigung eines zur Wahrnehmung der höchstpersönlichen, unvererblichen Rechte einer Partei geführten Verfahrens in der Hauptsache durch den Tod dieser Partei
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 13657
Aktenzeichen: AnwZ (B) 19/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Nordrhein-Westfalen - 21.11.2008 - AZ: 1 ZU 22/07

Rechtsgrundlagen:

§ 91a ZPO

§ 13a FGG

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 21.03.2011 - AnwZ (B) 19/09

Redaktioneller Leitsatz:

Durch den Tod einer Partei wird ein Verfahren in der Hauptsache erledigt, wenn die Partei nur höchstpersönliche, unvererbliche Rechte wahrgenommen hat.
Nach einer solchen Erledigung ist der Erbe nicht berechtigt, eine sofortige Beschwerde noch zurückzunehmen.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf,
die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie
den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und
die Rechtsanwältin Dr. Hauger
am 21. März 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Hauptsache ist erledigt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

1.

Mit Bescheid vom 28. Februar 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Während des Beschwerdeverfahrens ist der Antragsteller verstorben. Seine Ehefrau und Alleinerbin hat mitgeteilt, sie nehme die sofortige Beschwerde zurück.

2

2.

Ein Verfahren, in dem höchstpersönliche, unvererbliche Rechte einer Partei wahrgenommen werden, wird durch den Tod dieser Partei in der Hauptsache erledigt (BGH, Beschluss vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 39/75, BGHZ 66, 297, 299). Es kann dahin gestellt bleiben, ob in einem Verfahren, in dem sich die Hauptsache erledigt hat, die sofortige Beschwerde noch zurückgenommen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2002 -AnwZ (B) 7/01 -und vom 17. März 2003 - AnwZ (B) 30/02). Denn jedenfalls war angesichts des Verfahrensgegenstandes, der höchstpersönliche, unvererbliche Rechte des Antragstellers betraf, nur er selbst, nicht aber seine Erbin zur Rücknahme der sofortigen Beschwerde berechtigt (vgl. Bassenge/Roth, FGG, 11. Aufl., Einl. Rn. 112).

3

3.

Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Gerichtskosten nicht zu erheben und von einer Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen. Ob das Rechtsmittel des Antragstellers Erfolg gehabt hätte, kann bei der gebotenen summarischen Prüfung auf der Grundlage des bisher erreichten Sach- und Streitstands nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, bestand bei Erlass des Widerrufsbescheids keine gesetzliche Vermutung für den Eintritt eines Vermögensverfalls. Ob die weiteren Vorgänge, auf die der Widerrufsbescheid gestützt ist, für sich oder in der Gesamtschau die Annahme eines Vermögensverfalls rechtfertigen, bedarf bei der gebotenen summarischen Prüfung keiner abschließenden Beurteilung.

Kessal-Wulf
Roggenbuck
Lohmann
Wüllrich
Hauger

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