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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.03.2011, Az.: 4 StR 43/11
Entfallen einer Einziehungsanordnung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 12757
Aktenzeichen: 4 StR 43/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Mord u.a.

BGH, 21.03.2011 - 4 StR 43/11

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 21. März 2011
gemäß § 349 Abs. 2, § 430 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 24. September 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsanordnung entfällt; die Verfolgung der Tat wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt.

  2. 2.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Einziehung des asservierten Messers hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß

§ 430 Abs. 1 StPO von der Verfolgung ausgenommen, weil sich die Urteilsgründe nicht zu den Eigentumsverhältnissen an dem Tatmesser verhalten und die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. StGB nicht belegt sind.

Ernemann
Roggenbuck
Cierniak
Mutzbauer
Bender

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