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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.02.2012, Az.: VIII ZR 94/11
Anwendbarkeit von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV bei Unwirksamkeit der verwendeten Preisanpassungsklausel und bei Verweis auf die AVBGasV in der jeweils gültigen Fassung in den AGB
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 15085
Aktenzeichen: VIII ZR 94/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Hamburg-Altona - 01.04.2010 - AZ: 314B C 280/09

LG Hamburg - 18.02.2011 - AZ: 320 S 82/10

Rechtsgrundlagen:

§ 4 Abs. 1 AVBGasV

§ 4 Abs. 2 AVBGasV

§ 306 Abs. 1 BGB

BGH, 21.02.2012 - VIII ZR 94/11

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Ein Grund für die Zulassung einer Revision liegt nicht vor, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

2.

Demgemäß fehlt es an einem solchen Grund, wenn die .Maßstäbe, nach denen zu beurteilen ist, ob einem Gasversorgungsunternehmen gegenüber einem Normsonderkunden ein einseitiges Preisänderungsrecht zusteht, durch die Rechtsprechung des Senats bereits geklärt ist, und die Sache keinen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf aufweist.

3.

Die Unwirksamkeit einer von einem Gasversorger verwendeten Preisanpassungsklausel muss nicht zu einer Anwendung von § 4 I und II AVBGasV führen.

4.

Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag grundsätzlich nach im Übrigen wirksam, wobei sich sein Inhalt nach den gesetzlichen Vorschriften richtet . Die genannte Norm der AVBGasV zählt dann nicht zu den an die Stelle der unwirksamen Preisanpassungsklausel tretenden gesetzlichen Vorschriften, wenn es sich bei dem Kunden um einen Sonderkunden und nicht um einen Tarifkunden handelt. Auch eine entsprechende Anwendung der Norm auf einen Sonderkundenvertrag kommt nicht in Betracht.

5.

Ein einseitiges Preisänderungsrecht eines Stromversorgers lässt sich auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung herleiten. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt. Das ist nicht der Fall, wenn dem Versorger das Recht zusteht, sich mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats vom Vertrag zu lösen. In einem solchen Fall ist ihm, auch wenn er bis zum Ablauf der Kündigungsfrist an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, ein Festhalten am Vertrag zu den bestehenden Bedingungen nicht ohne Weiteres unzumutbar.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider

beschlossen:

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.

2

Die Maßstäbe, nach denen zu beurteilen ist, ob einem Gasversorgungsunternehmen gegenüber einem Normsonderkunden ein einseitiges Preisänderungsrecht zusteht, sind durch die Rechtsprechung des Senats geklärt. Der vorliegende Fall weist keinen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf auf.

3

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung stand.

4

a) Die Revision macht geltend, dass die Unwirksamkeit der von der Klägerin verwendeten Preisanpassungsklausel zu einer Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV führen müsse. Dem kann nicht gefolgt werden (vgl. dazu Senatsurteile vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320/07, NJW 2010, 993 Rn. 36 ff. [BGH 28.10.2009 - VIII ZR 320/07]; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, NJW-RR 2010, 1202 Rn. 23 ff. [BGH 13.01.2010 - VIII ZR 81/08]).

5

Die in Ziffer 5 des Vertrages enthaltene Verweisung auf die AVBGasV in der jeweils gültigen Fassung führt nicht zu einer Anwendbarkeit des im Verhältnis zu Tarifkunden gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV bestehenden Preisänderungsrechts des Gasversorgungsunternehmens. Denn der Vertrag enthält in Ziffer 4 eine eigenständige Vereinbarung zur Preisanpassung, die sich als abschließende Regelung darstellt. Eine ergänzende oder (für den Fall der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel) hilfsweise Anwendbarkeit von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV lässt sich der ausgesprochenen Verweisung nicht, zumindest nicht mit der erforderlichen Klarheit, entnehmen (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, aaO Rn. 24).

6

Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen - hier die formularmäßige Preisänderungsklausel - nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag grundsätzlich nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam und richtet sich sein Inhalt gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV zählt schon deshalb nicht zu den an die Stelle der unwirksamen Preisanpassungsklausel tretenden gesetzlichen Vorschriften, weil es sich bei dem Beklagten um einen Sonderkunden und nicht um einen Tarifkunden im Sinne von § 1 Abs. 2 AVBGasV handelt. Auch eine entsprechende Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV auf den zwischen den Parteien bestehenden Sonderkundenvertrag kommt nicht in Betracht (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320/07, aaO Rn. 41 f.; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, aaO Rn. 25).

7

b) Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich ein einseitiges Preisänderungsrecht der Klägerin auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung herleiten. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 38; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, aaO Rn. 27; jeweils mwN). Das ist hier nicht der Fall.

8

Der Klägerin steht gemäß Ziffer 5 des Vertrages in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Halbsatz 1 AVBGasV/§ 20 Abs. 1 Satz 1 GasGVV das Recht zu, sich mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats vom Vertrag zu lösen. In einem solchen Fall ist ihr, auch wenn sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, ein Festhalten am Vertrag zu den bestehenden Bedingungen nicht ohne Weiteres unzumutbar (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 39 mwN).

9

Der Beklagte hat erstmals mit Schreiben vom 19. Dezember 2004 Widerspruch erhoben und sich gegen die Preiserhöhung gewandt, die ab dem 1. Oktober 2004 gelten sollte. Auch den weiteren Preisanpassungen hat er widersprochen und die auf der Erhöhung beruhenden Rechnungsbeträge einbehalten. Die Klägerin musste sich deshalb bewusst sein, dass - auch - die Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel in Frage stand. Für sie bestand deshalb Anlass, eine Kündigung des mit dem Beklagten bestehenden Vertrages - etwa mit dem Ziel der Überführung in ein Tarifkundenverhältnis oder des Angebots eines auskömmlichen neuen Sonderkundenvertrages - in Betracht zu ziehen. Sie hatte es danach selbst in der Hand, einer zukünftig drohenden unbefriedigenden Erlössituation durch Ausübung des ihr vertraglich eingeräumten Kündigungsrechts in zumutbarer Weise zu begegnen.

10

Soweit die Revision demgegenüber anführt, der Beklagte habe nur erklärt, mit der Höhe nicht einverstanden zu sein, nicht aber das Änderungsrecht gänzlich in Frage stellen wollen, rechtfertigt dies keine abweichende Bewertung. Der Beklagte hat nur erklärt, dass er mit der Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen nicht seine Anerkennung zu den Veränderungen des Grundund Arbeitspreises verbinde. Gründe für diese fehlende Anerkennung hat er nicht angeführt. Bei dieser Sachlage konnte die Klägerin nicht darauf vertrauen, dass der Beklagte mit dem Änderungsrecht grundsätzlich einverstanden war und dies auch in Zukunft sein würde.

11

Soweit die Revision weiter anführt, dass zumindest für die Zeit vor dem Widerspruch vom 19. Dezember 2004 eine ergänzende Vertragsauslegung erfolgen müsse, kommt es hierauf nicht an. In Klage und Widerklage geht es zusammen nur um Preiserhöhungen im Zeitraum vom 28. Mai 2004 bis 25. Mai 2009. Die erste Erhöhung in diesem Zeitraum erfolgte gemäß der - vom Berufungsgericht in Bezug genommenen - Aufstellung der Klägerin in ihrer Anspruchsbegründung zum 1. Oktober 2004. Bereits dieser Erhöhung hat der Beklagte jedoch mit Schreiben vom 19. Dezember 2004 widersprochen.

12

Soweit die Revision außerdem geltend macht, die Notwendigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung ergebe sich aufgrund des Massengeschäftscharakters der Gasbelieferung von Haushaltskunden und damit aus dem Risiko, Rückforderungsansprüchen zahlreicher Kunden ausgesetzt zu sein, kann dahinstehen, ob diesem Umstand für die Frage der ergänzenden Vertragsauslegung im Hinblick auf ein einseitiges Preisänderungsrecht Bedeutung zukommt (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 37; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 54). Denn die Klägerin führt dazu keinen hinreichenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen an.

13

c) Das Berufungsgericht ist im Rahmen der Widerklage rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Beklagte gegen die Klägerin einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Erstattung überzahlter Beträge für die im Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis zum 25. Mai 2009 erfolgten Gaslieferungen jedenfalls in Höhe des insoweit beantragten Betrages von 1.400,10 € hat. Selbst wenn man bei der Berechnung nur auf den Arbeitspreis zurückgreift, der vor dem erstmaligen Widerspruch des Beklagten galt - hier 3,26 ct/kWh -, überschreitet die Höhe des Rückforderungsanspruchs den vom Berufungsgericht zuerkannten Betrag von 1.400,10 €, so dass der Widerklage in dieser Höhe stattzugeben war (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

14

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Ball

Dr. Frellesen

Dr. Milger

Dr. Achilles

Dr. Schneider

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

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