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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.02.2012, Az.: VIII ZR 290/11
Klärungsbedürftigkeit der Möglichkeit der Herleitung eines Anspruchs auf Erteilung einer generellen, nicht personenbezogenen Untermieterlaubnis aus § 553 BGB
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11996
Aktenzeichen: VIII ZR 290/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Hamburg-Mitte - 29.09.2010 - AZ: 39A C 43/10

LG Hamburg - 02.09.2011 - AZ: 311 S 74/10

Rechtsgrundlage:

§ 553 BGB

Fundstellen:

GuT 2012, 35

WuM 2012, 229

WuM 2012, 433

BGH, 21.02.2012 - VIII ZR 290/11

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger,
die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie
die Richterin Dr. Fetzer
beschlossen:

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu der Frage erfordere, "ob eine generelle Untervermietungserlaubnis unter dem Vorbehalt der Prüfung der Person des Untermieters ausnahmslos nicht verlangt werden könne". Dies trifft nicht zu.

2

a) Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nur dann, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZR 16/02, BGHZ 151, 221, 225 und vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292).

3

Einer derartigen Orientierungshilfe durch das Revisionsgericht bedarf es hier offensichtlich nicht. Die vom Berufungsgericht formulierte Frage wird in der Literatur übereinstimmend dahin beantwortet, dass sich aus § 553 BGB kein Anspruch auf Erteilung einer generellen, nicht personenbezogenen Untermieterlaubnis ergibt; auch in der vom Berufungsgericht angeführten Rechtsprechung wird ein derartiger Anspruch nicht in Erwägung gezogen.

4

b) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts in den Fällen der Divergenz sowie dann, wenn bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZR 16/02, aaO S. 225 f.). Hierfür ist nichts ersichtlich.

5

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass sich aus § 553 BGB nur ein Anspruch auf Erteilung einer Untervermietungserlaubnis für einen namentlich bezeichneten Dritten ergeben kann und dass auch eine "kategorische" Erlaubnisverweigerung der Beklagten nicht zur Folge hat, dass dem Kläger nunmehr mit Rücksicht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Anspruch auf Erteilung einer Untervermietungserlaubnis "unter dem Vorbehalt der Person des Untermieters" zusteht.

6

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Ball

Dr. Milger

Dr. Achilles

Dr. Schneider

Dr. Fetzer

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

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