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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.01.2014, Az.: 5 AR (VS) 76/13
Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.01.2014
Referenz: JurionRS 2014, 11570
Aktenzeichen: 5 AR (VS) 76/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Stuttgart - 08.10.2013

Rechtsgrundlage:

§ 29 Abs. 1 EGGVG

BGH, 21.01.2014 - 5 AR (VS) 76/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG).

Basdorf

Dölp

König

Berger

Bellay

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