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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.01.2010, Az.: IX ZB 59/09
Befugnis des Insolvenzgerichts zur Anordnung einer Nachtragsverteilung auf Antrag eines Insolvenzverwalters
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10463
Aktenzeichen: IX ZB 59/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Leipzig - 05.11.2008 - AZ: 401 IK 231/05

LG Leipzig - 22.01.2009 - AZ: 08 T 8/09

BGH, 21.01.2010 - IX ZB 59/09

Redaktioneller Leitsatz:

Das Insolvenzgericht kann nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch bei Aufhebung des Verfahrens auf Antrag des Insolvenzverwalters eine Nachtragsverteilung anordnen, wenn nach dem Schlusstermin Gegenstände der Insolvenzmasse ermittelt werden.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 21. Januar 2010
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 22. Januar 2009 wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 22. Januar 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 535,86 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die nach § 6 Abs. 1, § 7, § 204 Abs. 2 Satz 2 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

2

Das Beschwerdegericht hat das Willkürverbot nicht missachtet. Ist die richterliche Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Hierfür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus, selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt sein (BVerfGE 89, 1, 14 [BVerfG 26.05.1993 - 1 BvR 208/93]; 96, 189, 203; WM 2008, 721; BGHZ 154, 288, 299 f). Ein solcher Verstoß liegt nicht vor.

3

Das Insolvenzgericht ist gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO befugt, auf Antrag des Insolvenzverwalters eine Nachtragsverteilung anzuordnen, wenn nach dem Schlusstermin Gegenstände der Insolvenzmasse ermittelt werden. Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen (§ 203 Abs. 2 InsO, vgl. BGH, Beschl. v. 10. Juli 2008 - IX ZB 172/07, ZInsO 2008, 921, 922 Rn. 9). Von dieser gesetzlich gegebenen Möglichkeit hat das Gericht vorliegend Gebrauch gemacht. Ein Verstoß gegen das materielle Recht oder das Verfahrensrecht ist hierin nicht zu erblicken, wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht. Soweit die Berechnung des der Nachtragsverteilung unterliegenden Betrages gerügt wird, beruht die angegriffene Entscheidung ausschließlich auf einer Würdigung der konkret gegebenen rechtserheblichen Umstände. Eine Verletzung des Willkürverbots kann hierin nicht gesehen werden.

4

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Rechtsbeschwerde zulässig ist (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

5

Prozesskostenhilfe war dem Schuldner aufgrund fehlender Erfolgsaus-

sicht seiner Rechtsbeschwerde nicht zu bewilligen.

Ganter
Raebel
Vill Lohmann
Pape

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