Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.12.2012, Az.: IX ZR 205/10
Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 31735
Aktenzeichen: IX ZR 205/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 02.10.2009 - AZ: 2 O 24/09

KG Berlin - 11.11.2010 - AZ: 27 U 130/09

BGH, 20.12.2012 - IX ZR 205/10

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring

am 20. Dezember 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. November 2010 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die behaupteten Grundrechtsverstöße liegen nicht vor.

2

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Kayser

Lohmann

Pape

Grupp

Möhring

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.