Beschl. v. 20.12.2012, Az.: IX ZR 205/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 02.10.2009 - AZ: 2 O 24/09
KG Berlin - 11.11.2010 - AZ: 27 U 130/09
BGH, 20.12.2012 - IX ZR 205/10
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 20. Dezember 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. November 2010 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die behaupteten Grundrechtsverstöße liegen nicht vor.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Kayser
Lohmann
Pape
Grupp
Möhring
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