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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.12.2012, Az.: IX ZB 105/12
Statthaftigkeit einer vom Schuldner erhobenen Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die unterbliebene Zulassung durch das Beschwerdegericht; Anfechtbarkeit einer Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 30233
Aktenzeichen: IX ZB 105/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Halle (Saale) - 25.07.2012 - AZ: 59 IN 1505/05

AG Halle (Saale) - 25.07.2012 - AZ: 59 IN 1505/05

LG Halle - 22.08.2012 - AZ: 3 T 24/12

BGH - 05.11.2012 - AZ: IX ZB 105/12

BGH, 20.12.2012 - IX ZB 105/12

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Vill, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 20. Dezember 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 5. November 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des Schuldners vom 8. Dezember 2012 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist es ohne Bedeutung, ob der Schuldner im Besitz einer Kopie eines Restschuldbefreiungsantrages ist. Denn die vom Schuldner erhobene Rechtsbeschwerde ist im Hinblick auf die unterbliebene Zulassung durch das Beschwerdegericht bereits nicht statthaft. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung bei der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41).

2

Der Schuldner kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Kayser

Vill

Fischer

Grupp

Möhring

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