Beschl. v. 20.12.2012, Az.: IX ZB 105/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Halle (Saale) - 25.07.2012 - AZ: 59 IN 1505/05
AG Halle (Saale) - 25.07.2012 - AZ: 59 IN 1505/05
LG Halle - 22.08.2012 - AZ: 3 T 24/12
Rechtsgrundlage:
BGH, 20.12.2012 - IX ZB 105/12
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Vill, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 20. Dezember 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 5. November 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des Schuldners vom 8. Dezember 2012 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist es ohne Bedeutung, ob der Schuldner im Besitz einer Kopie eines Restschuldbefreiungsantrages ist. Denn die vom Schuldner erhobene Rechtsbeschwerde ist im Hinblick auf die unterbliebene Zulassung durch das Beschwerdegericht bereits nicht statthaft. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung bei der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41).
Der Schuldner kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser
Vill
Fischer
Grupp
Möhring
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.