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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.12.2010, Az.: VII ZB 82/09
Verteilung der Kosten für ein Rechtsmittelverfahren gegen einen Pfändungsbeschluss und Überweisungsbeschluss nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 32117
Aktenzeichen: VII ZB 82/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Kirchheim unter Teck - 17.03.2000 - AZ: 2 M 450/00

LG Stuttgart - 06.08.2009 - AZ: 2 T 133/09

BGH - 28.10.2009 - AZ: VII ZB 82/09

Rechtsgrundlage:

§ 91a ZPO

BGH, 20.12.2010 - VII ZB 82/09

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 20. Dezember 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka,
die Richterin Safari Chabestari,
den Richter Dr. Eick,
den Richter Halfmeier und
den Richter Prof. Leupertz
beschlossen:

Tenor:

Der Schuldner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.568,52 € festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien das Verfahren insgesamt erledigt ist, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Verfahrens, einschließlich derjenigen der Vorinstanzen, nach der auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz geltenden Vorschrift des § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluss zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 - VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075 = ZfBR 2003, 453).

2

Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten der Rechtsmittelverfahren gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts dem Schuldner aufzuerlegen. Er wäre im Rechtsbeschwerdeverfahren unterlegen, weil der Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Firmendirektversicherung bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles als zukünftige Forderung pfändbar war. Dies hat der Senat am 11. November 2010 im Verfahren VII ZB 87/09 (in [...]) entschieden. Auf die dortige Begründung wird Bezug genommen. Damit waren die Rechtsbehelfe des Schuldners gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss von Anfang an unbegründet.

Kniffka
Safari Chabestari
Eick
Halfmeier
Leupertz

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